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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
B-VG Art94;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1998, Zl. RU5-E-30/1, betreffend Entschädigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1991 untersagte die Bezirkshauptmannschaft B. (BH) unter Berufung auf § 5 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3, der beschwerdeführenden Partei die Errichtung einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie im Grünland auf den Grundstücken 576/1, 2 und 4 sowie 578/2 und 26 der KG E.
Mit Bescheid der BH vom 18. März 1993 wurde gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes eine aus den Grundstücken 576/1-4 sowie 5, 578/2 und 578/26/27 und 31 bestehende Fläche zum Naturdenkmal erklärt.
1997 begehrte die beschwerdeführende Partei eine Entschädigung für die für sie aus diesen beiden Bescheiden resultierenden Nachteile.
Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1998 wie folgt:
"Der Antrag, Ihnen gemäß § 18 NÖ Naturschutzgesetz die Ihnen für den Zeitraum 1991 bis 1996 durch die Erlassung der Bescheide
der Bezirkshauptmannschaft B. vom 17.12.1991, ... und vom 18.3.1993, ... entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile durch
Zahlung von S 4,624.380,40 zu vergüten, weiters Ihren Anspruch auf künftige Entschädigungen wegen weiterer, allenfalls dauernder Nichtbenützbarkeit der Grundstücke 576/1, 576/2, 576/4, 578/2 und 578/26, alle KG E. infolge der Bescheide der BH B. vom 17.12.1991,
... und vom 18.3.1993, ... dem Grunde nach anzuerkennen, wird abgewiesen."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:
Der mit "Entschädigung und Einlösung" überschriebene § 18 des NÖ NSchG lautet auszugsweise:
"(2) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrundeliegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachteilige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, so ist dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
...
(5) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 2 oder auf den Einlösungsbetrag gemäß Abs. 3 ist vom Berechtigten oder vom Grundstückseigentümer, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
...
(7) Der Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs. 5 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung oder der Einlösungsbetrag als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig."
§ 18 Abs. 7 des NÖ Naturschutzgesetzes sieht eine sukzessive Gerichtskompetenz für die Festsetzung der Entschädigung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung zu Entschädigungsregelungen seit dem Beschluß vom 19. März 1990, Slg. NF. 13.142/A, die Auffassung, daß der Begriff "Festsetzung" bzw. "Festlegung" der Entschädigung oder sinnverwandte Begriffe in einem weiten, die gänzliche Versagung der Entschädigung (die Entscheidung über das Entschädigungsbegehren schlechthin) umfassenden Sinn zu verstehen sind (vgl. neben dem bereits erwähnten Beschluß vom 19. März 1990 die Beschlüsse vom 2. Juli 1990, 89/10/0227, 23. Oktober 1991, Slg. NF. 13.517/A, 28. Juni 1993, 93/10/0112, 27. Februar 1995, 94/10/0185 und 90/10/0164 und vom 26. März 1996, 96/05/0040, 0041).
Im Einklang mit dieser Auffassung sieht auch der Verfassungsgerichtshof sukzessive Gerichtszuständigkeiten zur Festsetzung der Entschädigung als umfassend an (vgl. VfSlg. 13.807 und 13.979).
Der angefochtene Bescheid lehnt die Zuerkennung einer Entschädigung ab. Diese Entscheidung kann durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes, nicht aber durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (vgl. den hg. Beschluß vom 16. November 1998, 98/10/0365).
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100059.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009