TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 W189 2117030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W189 2117030-1/39E

W189 2117028-1/22E

W189 2117031-1/15E

W189 2216021-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 15.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Michaela KRÖMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015 (B1 bis BF3) und vom 25.02.2019 (BF4), Zlen. 1.) 1056726010-150428747, 2.) 1056725906-150428810, 3.) 1056725808-150429069 und 4.) 1094532206-151760175, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 und 10 IntG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und XXXX und XXXX und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 AsylG iVm § 9 und 10 IntG jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 15.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.

Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer kann von einer Übersetzung des Spruchs in eine andere, den Beschwerdeführern verständliche Sprache abgesehen werden.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylantragstellung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus,
Aufenthaltstitel, Beschwerdeverzicht, Familienverfahren, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Revisionsverzicht, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W189.2117030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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