TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 W229 2219532-1

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

W229 2219532-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele Straßegger und Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 27.12.2018, VSNR XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €

1.330,56,- gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2019, Gz XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2018 wies das AMS Johnstraße (im Folgenden: AMS), die Beschwerde vom 04.10.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 20.09.2018, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.08.2018 bis 01.10.2018 ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 21.11.2018. Ein Vorlageantrag wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht erhoben.

2. Mit Bescheid vom 27.12.2018 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt

A) den Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.330,56,-. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.

3. Mit Schreiben vom 08.01.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er verstünde nicht, wie es sein könne, dass ihm zwei Wochen bevor der Bescheid kam, dass seine Beschwerde abgelehnt werde, Geld geschickt worden sei. Daraus entnehme er, dass dem AMS ein Fehler unterlaufen sei. Er frage sich, wieso er Nachsicht mit dem Fehler des AMS haben solle, wenn dieses keine Nachsicht mit seinem Fehler habe.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.01.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

5. Mit Schreiben vom 04.02.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.01.2019, welche als Vorlageantrag gewertet wurde.

6. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2018 wies das AMS, die Beschwerde vom 04.10.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 20.09.2018, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.08.2018 bis 01.10.2018 ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 21.11.2019. Ein Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung ist rechtskräftig.

Der Beschwerde vom 04.10.2018 gegen den Bescheid vom 20.09.2018 kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum von 6 Wochen ausbezahlt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag nach der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.11.2018 nicht erhoben wurde ergibt sich einerseits aus dessen Fehlen im Verwaltungsakt andererseits wurde entsprechendes von ihm auch nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 20.09.2018 erhobenen Beschwerde zunächst gewährt worden und ergibt sich aus der in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2018 enthaltenen Abweisung der Beschwerde, dass die Leistung dem Beschwerdeführer in der Zeit von 21.08.2018 bis 01.10.2018 nicht gebührte. Da ein Vorlageantrag gegen die Entscheidung nicht erhoben wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und sind die Einwendung des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen auf eine Beurteilung der Nachsichtsübung beziehen nicht zielführend.

3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

3.2.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mHa 21.01.2015, Ra 2015/12/0003).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rechtskraft, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2219532.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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