TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 W229 2215959-1

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

W229 2215959-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Straßegger und Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 22.11.2018, VSNR XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €

1.496,88,- gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 30.10.2018, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 05.03.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.02.2018 bis 25.03.2018 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 22.11.2018.

2. Mit Bescheid vom 22.11.2018 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt

A) den Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.496,88,-. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.

3. Mit Schreiben vom 20.12.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend führte er darin aus, dass er die Aufnahme einer angebotenen Arbeit nicht verweigert habe und auch keine mangelnde Motivation an den Tag gelegt habe. Da er aufgefordert werde, den Betrag von € 1.496,88 an das AMS zu überweisen, ersuche er um Rückerstattung dieses Betrages, da die Gründe dafür nicht gegeben seien. Als Anlagen fügte er dieser Beschwerde die Beschwerde vom 07.03.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 23.02.2018, einen Vorlageantrag vom 08.06.2018 sowie ein E-Mail vom 21.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht an.

4. Mit Schreiben vom 04.01.2019 zu XXXX , teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm ein Rsa-Brief zugestellt worden sei, der bis zum 10.12.2018 auf dem Postamt zur Abholung bereitgehalten worden sei. Er sei zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen und ersuch daher um neuerliche Zustellung.

5. Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis erneut zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 14.03.2019 wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 30.10.2018, XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 07.03.2018, gegen den Bescheid vom 05.03.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.02.2018 bis 25.03.2018, als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde am 20.11.2018 erlassen und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von 8 Wochen die Notstandshilfe ausbezahlt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt zum gegenständlichen Verfahren und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 05.03.2018 erhobenen Beschwerde zunächst gewährt worden. In diesem Verfahren liegt seit dem Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2018, XXXX , welches mit 20.11.2018 dem AMS zugestellt wurde eine rechtskräftige Entscheidung vor. Dass dieses Erkenntnis dem Beschwerdeführer zu einem anderen bzw. späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist, hat lediglich Auswirkungen auf den Lauf seiner Revisionsfrist. Durch die Zustellung an das AMS, welchem als belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung zukommt (vgl. § 18 VwGVG) erlangte das Erkenntnis rechtliche Existenz (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480) und werden Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig.

An dem Eintritt der Rechtskraft ändert auch eine eventuelle erhobene Revision nichts (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018;

19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050;

31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nämlich nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79;

23.02.2012, 2010/07/0067).

Da im Verfahren gegen den Bescheid vom 05.03.2018 seit dem Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2018, W162 XXXX eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfüllt und gereichen die Einwendung des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen auf das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 05.03.2018, nicht zum Erfolg.

3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

3.2.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

3.3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mHa 21.01.2015, Ra 2015/12/0003).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rechtskraft, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2215959.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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