Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
BBG §41 Abs3Spruch
W262 2207564-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.09.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG
iVm. § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Er stellte, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), am 01.06.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2018 und Gewährung von Parteiengehör wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das genannte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt. Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht abgesprochen werde.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die bestehenden Einschränkungen nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden und die der Beurteilung zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien. Trotz vorgelegter fachärztlicher Befunde, welche die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung der Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln dokumentieren würden, sei auf die Einholung von Fachgutachten verzichtet worden. Der Beschwerdeführer legte diverse medizinische Unterlagen vor, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin und Pulmologie. Er stellte die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass stattzugeben.
4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie veranlasst.
Der an den KOBV und persönlich an den Beschwerdeführer gerichteten Ladung zur Untersuchung am 06.12.2018 in der Ordination der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie leistete der Beschwerdeführer Folge. Im Sachverständigengutachten vom 30.12.2018 führte die Sachverständige mit näherer Begründung aus, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
6. Im Rahmen des zu diesem Gutachten gewährten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass aus den vorgelegten nervenfachärztlichen Befunden eine maximale Gehstrecke von 100 Metern hervorgehe. Er beantragte erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie.
7. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Neurologie.
In der an den KOBV und persönlich an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung wurde eine Untersuchung des Beschwerdeführers für den 19.03.2019 um 10:00 Uhr, an der Adresse der belangten Behörde in Wien (ärztlicher Dienst) übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung durch persönliche Übernahme am 13.02.2019 rechtswirksam zugestellt; dem KOBV am 12.02.2019. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass - sollte es ihm aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten - dieser Umstand unverzüglich und jedenfalls vor dem Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gleichzeitig das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen sei. Letztlich erfolgte der Hinweis, dass ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund ein Nichterscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG führe.
8. Am Tag der Untersuchung erschien der Beschwerdeführer am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes und gab an, dass ihm gesagt worden sei, die Untersuchung finde am Bundesverwaltungsgericht statt.
9. Mit Schreiben vom 20.03.2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen können, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Untersuchung beim Bundesverwaltungsgericht stattfinde. Er ersuche um Entschuldigung und um einen neuen Untersuchungstermin.
10. Da der Beschwerdeführer zur Untersuchung beim Sachverständigen am 19.03.2019 nicht erschienen ist, wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigen rückübermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie (bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges) war im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich.
In der Ladung zur ärztlichen Untersuchung wurden der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung über Datum, Uhrzeit und Ort der Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde darüber informiert, dass bei Eintreten eines triftigen Grundes, der die Einhaltung des Termins verunmögliche, dieser dem Bundesverwaltungsgericht binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen.
Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 13.02.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die Ladung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.02.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Der Ladung für die ärztliche Untersuchung am 19.03.2019 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat zum angegebenen Untersuchungszeitpunkt beim Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesprochen.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.03.2019 schriftlich mit, dass er den Untersuchungstermin aufgrund eines Irrtums über den Ort der Untersuchung nicht habe wahrnehmen können.
Damit hat der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund für die Versäumung des Untersuchungstermins dargelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
3.3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens bzw. der Einwendungen gegen das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie war für die Beurteilung des Vorliegens der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm eine ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre (der Beschwerdeführer ist bisher zu allen Untersuchungen in diesem Verfahren erschienen). Der Beschwerdeführer ist vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens ohne schriftlichen Nachweis des Vorliegens eines triftigen Grundes hingewiesen worden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer irrtümlich beim Bundesverwaltungsgericht statt an dem auf der Ladung angegebenen Untersuchungsort erschienen ist, kann nicht als triftiger Grund im Sinne § 41 Abs. 3 BBG angesehen werden, zumal der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer bereits einen vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren veranlassten Untersuchungstermin in der Ordination einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie wahrgenommen hat.
Da der Beschwerdeführer somit der schriftlichen Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne Nachweis eines triftigen Grundes nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung der Beschwerde vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2207564.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019