Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W254 2201189-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. XXXX :
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2019 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsberaterin sowie einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die durch eine Rechtsberaterin vertretene BF ihre Beschwerde mündlich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF zog in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung
Die BF zog in der mündlichen Verhandlung vor der entscheidenden Richterin ihre Beschwerde zurück und bestätigte, sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Nach eingehender Belehrung über die verfahrensrechtlichen Konsequenzen und einer Rechtsbelehrung bestätigte die BF, dass sie bei ihrer Entscheidung bleibt. Diese Aussagen wurde entsprechend protokolliert, wobei die BF mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.
Aus den Erklärungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der durch eine Rechtsberaterin vertretenen BF auf die Zurückziehung der mit 11.07.2018 datierten Beschwerde gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die durch eine Rechtsberaterin vertretene BF die Zurückziehung ihrer Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und nach Belehrung über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2201189.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019