Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W253 2183677-1/10E
W253 2183670-1/9E
W253 2183684-1/12E
W253 2183681-1/10E
W253 2183688-1/9E
W253 2183673-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX, 7. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX , 5. Zl. XXXX , 6. Zl. XXXX , 7., Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und der XXXX , geb. XXXX , der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass der XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Den Beschwerdeführern XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, wird stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
III. Der Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , wird stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass der XXXX , geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 03.06.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2183688.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019