TE Bvwg Beschluss 2019/6/18 W238 2216196-1

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

BEinstG §14
BEinstG §19
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W238 2216196-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.12.2018, OB XXXX , betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG

und §§ 32, 33 AVG iVm § 19 Abs. 1 erster Satz BEinstG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 28.12.2018 wurde gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Weiters wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung im Lichte des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, doch habe sie die ihr eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.11.2018.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 08.03.2019 "Einspruch" (richtig: Beschwerde). Darin wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der festgestellte Behinderungsgrad nicht ihrem gesundheitlichen Zustand entspreche und keine Besserung eingetreten sei. Unter einem beantragte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 19.03.2019 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 19.03.2019 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 31.12.2018 abgefertigt worden sei und die sechswöchige Beschwerdefrist - ausgehend davon, dass die Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt - mit Ablauf des 14.02.2019 geendet habe. Demnach wäre die am 08.03.2019 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

5. Die Frist zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Weiters wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

Der Bescheid wurde am 31.12.2018 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis.

Mit Eingabe vom 08.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 19.03.2019 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit, sich dazu zu äußern, nicht wahr.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem zitierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

3.4. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 31.12.2018 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete die sechswöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 14.02.2019.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.

3.5. Da sich die am 08.03.2019 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.4.); darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2216196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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