Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W238 2215833-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.02.2019, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1
VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verfügt seit 13.10.2015 über einen Behindertenpass. Am 20.07.2018 brachte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ein, der von der Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
2. Seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 28.08.2018 erstatteten - Gutachten vom 07.11.2018 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Nach Einräumung von Parteiengehör und Erhebung von Einwendungen wurde eine gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.02.2019 eingeholt, der eine Änderung der Einschätzung jedoch für nicht geboten erachtete.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom 07.11.2018 und die gutachterliche Stellungnahme vom 11.02.2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der erwähnte Sachverständigenbeweis übermittelt.
Am Ende des Bescheides wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO (Parkausweis) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
4. Am 06.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine "Stellungnahme zum Bescheid vom 12.02.2019" ein. Darin trat die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens entgegen und führte abschließend wörtlich aus:
"... Na gut ich kriege keinen Parkausweis - aber ich möchte, dass Sie meine Stellungnahme hiezu zu Ihren Akten aufnehmen."
5. Diese Eingabe wurde von der Behörde als Beschwerde gegen den o.a. Bescheid qualifiziert und dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.03.2019, zugestellt am 20.03.2019 durch persönliche Übernahme der Empfängerin, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Eingabe auf, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert bekanntzugeben, ob die Eingabe vom 06.03.2019 als Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.02.2019 zu verstehen ist. Für diesen Fall wurde sie des Weiteren aufgefordert, ein die Sache des Beschwerdeverfahrens umfassendes Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin ausführlich über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2019, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO sowie darüber informiert, dass das formulierte Begehren auf die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen hat. Es erging die Aufforderung, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
7. Mit Eingabe vom 29.03.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf die Ausstellung eines Parkausweises verzichte. Weiters wurde ausgeführt, sie beantrage den Parkausweis nicht für sich, sondern für ihren Mann, den sie wegen Demenz überall hinfahre und zu sämtlichen Arztterminen begleite. Da sein Verfahren betreffend Ausstellung eines Parkausweises noch nicht abgeschlossen sei und die Untersuchung nicht stattgefunden habe, habe sie auch die fehlenden Unterlagen noch nicht beibringen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 13.10.2015 über einen Behindertenpass. Am 20.07.2018 brachte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ein, der von der Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Mit Bescheid vom 12.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO wurde nicht abgesprochen.
Die von der Beschwerdeführerin als "Stellungnahme zum Bescheid vom 12.02.2019" bezeichnete Eingabe weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 VwGVG) auf. Aus der Eingabe vom 06.03.2019 geht nicht eindeutig hervor, ob diese als Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.02.2019 zu verstehen ist. In diesem Fall fehlt ihr zudem ein - die Sache des Beschwerdeverfahrens umfassendes - Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 14.03.2019, zugestellt am 20.03.2019, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht vollständig nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Eingabe vom 06.03.2019, der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29.03.2019.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Mit Eingabe vom 29.03.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf die Ausstellung eines Parkausweises verzichte. Weiters wurde ausgeführt, sie beantrage den Parkausweis nicht für sich, sondern für ihren Mann, den sie wegen Demenz überall hinfahre und zu sämtlichen Arztterminen begleite. Da sein Verfahren betreffend Ausstellung eines Parkausweises noch nicht abgeschlossen sei und die Untersuchung nicht stattgefunden habe, habe sie auch die fehlenden Unterlagen noch nicht beibringen können.
Aus der Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin nicht auf die Ausstellung eines Parkausweises verzichte, lässt sich zwar - im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise - ableiten, dass ihre Eingabe vom 06.03.2019 als Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.02.2019 zu verstehen ist. Ein die Sache des Beschwerdeverfahrens umfassendes Begehren wurde von der Beschwerdeführerin jedoch trotz ausführlicher Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgereicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
-
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
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die Bezeichnung der belangten Behörde,
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die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
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das Begehren und
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die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
3.4. Die vorliegende Beschwerde enthält kein die Sache des Beschwerdeverfahrens umfassendes Begehren.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Parkausweises begehrt, ist in Erinnerung zu rufen, dass im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - wie ausgeführt - ausschließlich über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgesprochen wurde.
Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Mit einer Beschwerde kann vom Verwaltungsgericht nämlich nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden.
Ein an der Sache des Beschwerdeverfahrens vorbeigehendes Begehren ist dem Fehlen eines solchen gleichzuhalten, womit die Beschwerde mangelhaft ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.05.2009, 2006/08/0122).
Das unter Punkt I.4. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
3.5. Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, zugestellt am 20.03.2019, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 29.03.2019, dass sie nicht auf die Ausstellung eines Parkausweises verzichte, woraus das Bundesverwaltungsgericht zumindest abzuleiten vermag, dass die Beschwerdeführerin sich gegen den Bescheid vom 12.02.2019 wendet. Sie ließ die ihr gesetzte Frist jedoch insoweit ungenutzt verstreichen, als sie weiterhin kein die Sache des Beschwerdeverfahrens umfassendes Begehren formulierte.
Die Beschwerde war daher wegen der nicht vollständig erfolgten Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages spruchgemäß zurückzuweisen.
3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. und II.3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2215833.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019