Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
ASVG §68aSpruch
W201 2002762-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vom 16.04.2013, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse 7000 Eisenstadt, Siegfried-Marcus-Str. 5, vom 03.04.2013, mit welchem der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 68a ASVG) wegen Nichtbestandes eines pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses abgelehnt wurde, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde vom 16.04.2013 wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Antrag vom 11.12.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachkauf der fehlenden Beschäftigungszeiten von 01.07.1968 bis 31.10.1968 und von 22.11.1972 bis 31.05.1972. Er erklärte, in diesem Zeitraum im Betrieb seines Vaters XXXX als Dienstnehmer beschäftigt gewesen zu sein. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen, da die Anmeldungs- und Beitragskosten gespart werden sollten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2013 lehnte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung wegen Nichtbestehen eines pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Antragstellung angegeben, im Zeitraum vom 01.10.1968 bis 31.10.1968 sowie vom 22.11.1971 bis 31.05.1972 in einem Dienstverhältnis zu seinem Vater, XXXX , in dessen Betrieb gestanden zu haben. Eine diesbezügliche Anmeldung des Dienstgebers bei der belangten Behörde liege jedoch nicht vor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, im Zeitraum Dezember 1971 bis Mai 1972 als Geselle im Betrieb des Herrn XXXX in XXXX gearbeitet zu haben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar im Betrieb seines Vaters mitgearbeitet habe, verneine jedoch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Nichtanmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung sei als Indiz dafür zu werten, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen, auch aus Sicht seines Vaters, lediglich im Sinne einer familiären Mithilfe erbracht worden seien. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, die das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zweifelsfrei begründet hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 1.7.1968 bis 31.10.1968 im Betrieb seines Vaters als Hilfsarbeiter und im Zeitraum vom 22.11.1971 bis 31.5.1972 als Mechaniker, Spengler und LKW Fahrer beschäftigt gewesen und habe auch sonst diverse Arbeiten dort verrichtet. Darüber hinaus nannte der Beschwerdeführer mehrere Zeugen, die bestätigen könnten, dass er im oben genannten Zeitraum im Betrieb seines Vaters beschäftigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 18.6.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann für das Burgenland vor. Im Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus wie im bekämpften Bescheid. Aufgrund der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts legte der ab 01.01.2014 nicht mehr für eine Entscheidung zuständige Landeshauptmann für das Burgenland den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.06.2013 Parteiengehör eingeräumt.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Vorbringen der belangten Behörde vom 18.6.2013 ab. Er führte aus, er sei im Zeitraum 7/68-10/68 bei seinem Vater im Betrieb tätig gewesen dieser habe einen Obst-, Gemüse-und Blumenhandel sowie ein Transportunternehmen geführt. Er sei im väterlichen Betrieb im gegenständlichen Zeitraum als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen, könne sich jedoch nicht mehr genau an das Entgelt für diesen Zeitraum erinnern. Er habe von seinem Vater auch einen entsprechenden Lohn erhalten. Da er jedenfalls 40 Stunden in der Woche habe arbeiten müssen, könne von einer familiären Beistandspflicht nicht gesprochen werden. Es habe sich auch in keiner Weise um Gefälligkeitshandlungen gehandelt und er sei in diesem Zeitraum wie ein Mitarbeiter seines Vaters behandelt worden. Es handle sich daher um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Für den Zeitraum 12/71-5/72 sei er für das Unternehmen XXXX in XXXX in Vollzeit tätig gewesen. In seiner Aussage vom 13.03.2013 habe er sich bezüglich des Beschäftigungsausmaßes geirrt. Er habe selbstverständlich einen Lohn für seine Arbeit von Herrn XXXX erhalten. Zum Zeitpunkt seiner Aussage vor der belangten Behörde sei er aufgrund eines Burn-Out Syndroms mit der Situation überfordert gewesen, was zu einer irrtümlichen Aussage geführt habe. Seine Tätigkeit für die Firma XXXX sei als ein der Versicherungspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis zu sehen.
In einem weiteren Schreiben vom 07.11.2014 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er im Zeitraum 07/1968 bis 10/1968 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis im Betrieb seines Vaters, XXXX , tätig gewesen sei. Im Zeitraum 12/1971 bis 05/1972 habe er für das Unternehmen XXXX in XXXX gearbeitet.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe jene vier Monate, die er bei seinem Vater beschäftigt gewesen sei, bereits nachgekauft. Verfahrensgegenständlich seien nunmehr lediglich die sechs Monate, die er bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Der Nachweis für seine Beschäftigung bei der Firma XXXX sei wohl im Zuge der Digitalisierung verloren gegangen. Zum Zeitpunkt seines Pensionsantrages bei der PVA im Jahr 2013 habe er nicht gewusst, wo er gemeldet gewesen sei. Bezüglich der Schreiben von Herrn XXXX und Herrn XXXX führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich erinnert, dass er nach seiner Lehrzeit sechs Monate bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Er habe dann mit Herrn XXXX Kontakt aufgenommen und dieser und Herr XXXX hätten ihm seine Beschäftigung bei der Firma XXXX bestätigt.
Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass man sich bei der PV um einen Nachweis der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX bemüht habe, es lägen jedoch keine diesbezüglichen Nachweise vor.
Der Zeuge XXXX gab an, er sei bei der Firma XXXX im fraglichen Zeitraum tätig gewesen, er könne sich jedoch an den Beschwerdeführer nur sehr dunkel erinnern. Er wisse nicht, wie lange bzw., was der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Zu den ihm vorgehaltenen zwei Schreiben führte der Zeuge aus, das eine Schreiben sei von ihm weder verfasst noch unterfertigt worden. (Anm.: Dabei handelt es sich um das firmenmäßig gezeichnete Schreiben mit der handschriftlichen Erwähnung: "Buchhaltung XXXX "). Das andere Schreiben vom 26.09.2013 habe er zwar sowohl verfasst als auch unterschrieben, er könne sich jedoch nicht daran erinnern, dies getan zu haben. Es sei ihm ebenso nicht erinnerlich, wie er zu dem Text des Schreibens gekommen sei. Auch die im Text erwähnten Zeitangaben der Beschäftigung seien ihm nicht erinnerlich und er könne auch nicht erklären, wie dieses Schreiben zustande gekommen sei. Er könne sich auch an keinerlei Kontakt, weder persönlich noch telefonisch, mit dem Beschwerdeführer erinnern.
Der Zeuge XXXX gab an, weder zum Vater des Beschwerdeführers noch zum Beschwerdeführer selbst in einem freundschaftlichen Verhältnis zu stehen bzw. gestanden zu haben. Er könne sich an den Beschwerdeführer lediglich als einen blonden langen Burschen erinnern, er habe jedoch keinerlei Erinnerung daran, wann und wie lange der Beschwerdeführer in seiner Firma gearbeitet habe. Sicher sei jedoch, dass der Beschwerdeführer bei ihm in der Firma als Karosserie Spengler gearbeitet habe. Da es keine Unterlagen betreffend seine Firma mehr gebe, könne er auch nicht sagen, wie die Entlohnung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auch ob der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, könne er nicht sagen. Seine Buchhalterin, Frau XXXX , sei zwischenzeitig verstorben und er habe keinerlei Kenntnis über diesen Sachverhalt. Auf Vorhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Arbeitsbestätigung" gibt der Zeuge an, er habe den Text dieses Schreibens nicht verfasst, er habe jedoch die firmenmäßige Zeichnung vorgenommen und auch der Vermerk "Buchhaltung XXXX " sei von ihm geschrieben worden. Auch die Unterschrift stamme von ihm. Es sei ihm jedoch nicht erinnerlich, wann er dieses Schreiben unterfertigt habe. Ebenso wenig könne er sagen, ob der Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, diese Arbeitsbestätigung auszustellen, an ihn herangetreten sei. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 03.12.2013 vor dem Amt der Burgenländischen Landesregierung gibt der Zeuge an, es sei richtig, dass ihm der Inhalt der Arbeitsbestätigung vom Beschwerdeführer vorgegeben worden sei. Auch seine Angabe in dieser Einvernahme, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine sechs Monate bei ihm gearbeitet habe, sei richtig. Er könne dies zwar nicht ausdrücklich bestätigen, glaube dies jedoch. Er habe die Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers bestätigt, da ihm bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei ihm in der Firma gearbeitet habe, gleichzeitig habe er jedoch darauf hingewiesen, dass dies auch bei der Krankenkasse auffliegen müsse.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Zeugenaussagen führte der Beschwerdeführer aus, er sei an seinen ehemaligen Arbeitgeber, Herrn XXXX , mit dem Ersuchen herangetreten, ihm eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Dieser habe ihm die Arbeitsbestätigung ausgestellt, weil seine Buchhalterin dies bestätigt habe. Mit dieser Bestätigung sei er sodann an Herrn XXXX herangetreten, dessen Namen er durch Herrn XXXX erfahren habe, und habe ihn ebenfalls ersucht, seine Arbeitszeit bei der Firma XXXX zu bestätigen. Er habe Herrn XXXX die Bestätigung von Herrn XXXX vorgelegt, die Frau von Herrn XXXX habe sodann das Schreiben verfasst und dieser habe es abgeschrieben und unterfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich mit Herrn XXXX im Herbst 2013 in Wiener Neustadt getroffen und ihm das Schreiben von Herrn XXXX vorgelegt. Herr XXXX habe sich damals sehr gut an den Beschwerdeführer erinnern können und sich bereit erklärt, ihm eine Bestätigung betreffen seine Arbeitszeiten in der Firma XXXX auszustellen. Auf die Frage, wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Firma XXXX entlohnt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, jeder Mitarbeiter habe in einem kleinen Sackerl seinen Lohn ausgehändigt bekommen, Lohnzettel habe es keinen gegeben und keiner hätte gewusst, wie viel der andere ausbezahlt bekomme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In seinem Antrag vom 11.12.2012 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung gem. § 68a ASVG gab der Beschwerdeführer an, in der Zeit vom 01.07.1968 bis 31.10.1968 und vom 23.11.1971 bis 31.10.1972 bei seinem Vater, XXXX , im Rahmen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beschäftigt gewesen zu sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung wegen Nichtbestandes eines pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses durch die belangte Behörde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Im Antrag vom 11.12.2011 hatte der Beschwerdeführer als beantragte Beschäftigungszeiten den Zeitraum vom 01.10.1968 bis 31.10.1968 sowie vom 22.11.1971 bis 31.05.1972 angegeben. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schränkte der Beschwerdeführer sein Begehren auf den Zeitraum von 11/71-05/72 ein, da er die Beschäftigungszeiten bei seinem Vater bereits nachgekauft habe.
Für den Zeitraum 11/71-05/72 gab der Beschwerdeführer an, bei der Firma XXXX als Karosserie Spengler beschäftigt gewesen zu sein. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Arbeitsbestätigungen zweier Zeugen fanden in deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung keine Bestätigung.
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Verfahrens keinen Beweis dafür erbringen, dass er im Zeitraum vom 11/71-05/72 bei der Firma XXXX beschäftigt war.
Beweiswürdigung:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zum Beweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers Herr XXXX sowie Herr XXXX als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Antragstellung Arbeitsbestätigungen vorgelegt, welche von diesen Zeugen verfasst worden waren und belegen sollten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 11/71-31.05.1972 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sein soll.
Datiert mit 26.09.2013 hatte der Zeuge XXXX ein Schreiben verfasst, in welchem er bestätigte, dass der Beschwerdeführer von Dezember 1971 bis 31.05.1972, ebenso wie Herr XXXX selbst, in der Firma XXXX voll beschäftigt gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Zeugen dieses Schreiben vorgehalten und er bestätigte, dass er dieses Schreiben verfasst und auch unterschrieben habe. Er bestritt jedoch jede Erinnerung daran, dies getan zu haben. Auch die im Text wiedergegebenen Zeitangaben der Beschäftigung des Beschwerdeführers seien ihm nicht erinnerlich. Selbst das Zu-Stande-Kommen dieses Schreibens wisse er nicht mehr. Auch ein persönlicher oder telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei dem Zeugen nicht erinnerlich. Nach seinen Angaben könne er sich auch nur mehr sehr dunkel an einen großen blonden jungen Mann erinnern, der wohl der Beschwerdeführer gewesen sei, er könne sich jedoch überhaupt nicht daran erinnern wie lange bzw. was der Beschwerdeführer in der Firma XXXX gearbeitet habe.
Der Zeuge XXXX gab wiederum, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, an, weder mit dem Beschwerdeführer noch mit dessen Vater befreundet gewesen zu sein. Ebenso wie der Zeuge XXXX führte er aus, er könne sich nicht daran erinnern, wann und wie lange der Beschwerdeführer in seiner Firma tätig gewesen sei. Er sei jedoch sicher, dass der Beschwerdeführer bei ihm als Karosserie Spengler gearbeitet habe. Es lägen jedoch keine schriftlichen Unterlagen seiner Firma mehr vor und daher könne er auch nicht sagen, wie die Entlohnung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auch, ob der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, wisse er nicht. Seine dafür zuständige Buchhalterin sei zwischenzeitig verstorben und er habe keinerlei Kenntnis über diesen Sachverhalt. Die vorgehaltene "Arbeitsbestätigung" sei nicht von ihm verfasst worden, er habe sie jedoch firmenmäßig gezeichnet und auch die Anmerkung "Buchhaltung XXXX " sei von ihm geschrieben worden. Auch die Unterschrift auf dem Schreiben stamme von ihm. Er wisse jedoch nicht, wann er dieses Schreiben unterfertigt habe und er könne auch nicht sagen, ob der Beschwerdeführer ihn darum ersucht habe, diese Arbeitsbestätigung auszustellen. Seine Aussage vor dem Amt der Burgenländischen Landesregierung am 03.12.2013 sei richtig, der Inhalt der Arbeitsbestätigung sei ihm vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Er glaube nicht, dass der Beschwerdeführer sechs Monate bei ihm gearbeitet habe. Die Bestätigung habe er ausgestellt, da ihm bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Firma gearbeitet habe, er habe jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass dies auch bei der Krankenkasse auffliegen müsse.
Die Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stimmte im Wesentlichen mit seiner Aussage vor dem Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 03.12.2013 überein.
Zu den Zeugenaussagen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei an seinen ehemaligen Arbeitgeber XXXX herangetreten und habe diesen ersucht, ihm eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Dieser habe ihm die gewünschte Arbeitsbestätigung ausgestellt, weil dies die Buchhalterin der Firma bestätigt habe. Mit dieser Bestätigung sei er sodann an Herrn XXXX herangetreten, dessen Namen er durch Herrn XXXX erfahren habe, und habe ihn ebenfalls ersucht, seine Arbeitszeit bei der Firma XXXX zu bestätigen. Er habe Herrn XXXX die Bestätigung der Firma XXXX vorgelegt. Die Frau von Herrn XXXX habe sodann das Schreiben verfasst, dieser habe es abgeschrieben und dann unterfertigt. Im Herbst 2013 habe er Herrn XXXX in Wiener Neustadt getroffen und ihm das Schreiben der Firma XXXX vorgelegt. Damals habe sich Herr XXXX sehr gut an den Beschwerdeführer erinnern können und sich bereit erklärt, ihm eine Bestätigung betreffend seine Arbeitszeiten in der Firma XXXX auszustellen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Prüfung seiner Pensionsansprüche und der zu Grunde liegenden Daten vor. Eine Durchsicht dieser Unterlage ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 12/1971 bis 05/1972 keine Versicherungszeiten aufweist. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge habe er diesen Auszug seinen ehemaligen Arbeitskollegen vorgelegt, die ihm daraufhin die Bestätigung ausgestellt hätten, dass er im Zeitraum Dezember 1971 bis Mai 1972 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei.
Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer von den in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Personen Gefälligkeitsbestätigungen eingeholt hat. Übereinstimmend sagten die Zeugen aus, der Beschwerdeführer habe ihnen den Text für die Bestätigungsschreiben vorgegeben. Der Zeuge XXXX schrieb den vorgegebenen Text ab und unterschrieb diesen sodann. Wer das Bestätigungsschreiben der Firma XXXX geschrieben hat, war nicht eruierbar, dieses wurde jedoch vom Zeugen XXXX firmenmäßig gezeichnet und unterfertigt. Wie der Zeuge sowohl bei der Einvernahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, war ihm der Text der Bestätigung vom Beschwerdeführer vorgegeben worden.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe den Zeugen einen Auszug betreffend die Daten der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt, und diese hätten daraufhin die Bestätigungen ausgestellt, so kann dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, da die auf diesem Auszug ausgewiesenen Versicherungszeiten den Stichtag 01.01.2015 darstellen, zumindest die Bestätigung des Zeugen XXXX weist jedoch das Datum 26.09.2013 auf und der Beschwerdeführer gab auch selbst an, den Zeugen XXXX im Herbst 2013 in Wr. Neustadt getroffen zu haben. Die Bestätigung der Firma XXXX weist zwar kein Datum auf, der Zeuge XXXX sowie auch der Beschwerdeführer selbst gaben jedoch übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer an den Zeugen XXXX mit dem Ersuchen um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung herangetreten sei, was den Schluss zulässt, dass auch diese Bestätigung im zeitlichen Zusammenhang mit jener des Zeugen XXXX ausgestellt wurde. Eine Vorlage des in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Versicherungsauszuges mit den Daten zum Stichtag 01.01.2015 konnte der Beschwerdeführer den Zeugen also im Herbst 2013 nicht gezeigt haben.
Weiters gab der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11.12.2012 ausdrücklich an, in den von ihm genannten Zeiträumen im Unternehmen seines Vaters gearbeitet zu haben. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer Bestätigungsschreiben vor. So das Schreiben eines Herrn XXXX vom 20.12.2012, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 1971 und 1972 in der Firma seines Vaters als Mechaniker und Lackierer tätig gewesen sei. Ein weiteres Schreiben vom 11.12.2012 eines Herrn XXXX bestätigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1971 und 1972 in der Firma seines Vaters beschäftigt gewesen sei.
Im Gegensatz dazu hatte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, angegeben, im Zeitraum von 11/1971 bis 05/1972 als Geselle bei XXXX , XXXX gearbeitet zu haben (Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.2.2013). Diese Angaben habe er am 20.11.2012 telefonisch dahingehend ergänzt, als Karosserie Spengler etwa ATS 700,00 als Einkommen erzielt zu haben. Nachweise dafür seien keine vorhanden, Versicherungszeiten hätten nicht gefunden werden können.
Diese Diskrepanz in den Angaben gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt und gegenüber der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 13.03.2013 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zu Protokoll, er habe in der Zeit von 11/71-05/72 nur tageweise bei der Firma XXXX gearbeitet, sei jedoch von seinem Vater entlohnt worden. Die meiste Zeit habe er in der Firma seines Vaters gearbeitet von Herrn XXXX habe er keinen Lohn erhalten. Herr XXXX sei ein Freund seines verstorbenen Vaters gewesen.
Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitszeiten sowie seiner Dienstgeber wurden im Laufe des Verfahrens sowie gegenüber zwei unterschiedlichen Behörden immer wieder ausgewechselt. Für sämtliche Vorbringen brachte der Beschwerdeführer jedoch entsprechende schriftliche Bestätigungen bei. Daraus ergibt sich die vollkommene Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Einerseits brachte der Beschwerdeführer Bestätigungen dafür bei, dass er in den im Antrag genannten Zeiträumen ausschließlich im Unternehmen seines Vaters gearbeitet habe, andererseits brachte er Bestätigungen bei, dass er im selben Zeitraum bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Letztlich gab der Beschwerdeführer an, die Zeiten 7/68-10/68, die er im Unternehmen seines Vaters gearbeitet haben will, bereits nachgekauft zu haben. Verfahrensgegenständlich war somit nur mehr der Zeitraum 11/71-5/72. Zu den für diesen Zeitraum vorgelegten Arbeitsbestätigungen wollten sich die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht einvernommenen Herrn XXXX und XXXX offensichtlich jedoch nicht mehr bekennen.
Im Rahmen der Einvernahme der Zeugen entstand der Eindruck, dass diese dem Beschwerdeführer eine Gefälligkeit mit der Ausstellung der Arbeitsbestätigungen erweisen wollten, unter Wahrheitspflicht jedoch nicht mehr bereit waren Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Dafür spricht auch, dass die Zeugen übereinstimmend angaben, der Text der Arbeitsbestätigungen sei ihnen vom Beschwerdeführer vorgegeben worden.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sehr unterschiedliche, nicht kompatible Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitraum 07/68-10/68 und 11/71-05/72 gemacht. Für keine dieser Angaben konnte er glaubhafte Belege vorlegen, die von ihm namhaft gemachten Zeugen bestätigten seine Angaben ausdrücklich nicht. Darüber hinaus änderte der Beschwerdeführer mehrfach sein Vorbringen hinsichtlich der begehrten Beschäftigungszeiten sowie des jeweiligen Dienstgebers. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind damit völlig unglaubwürdig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 68a Abs.1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
Gemäß dieser Bestimmung haben Dienstnehmer, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu beantragen und damit die volle Leistung Wirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Für Zeiten die außerhalb des Verjährungszeitraums von drei oder fünf Jahren liegen besteht die Möglichkeit, durch die Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a Versicherungszeiten zu erwerben.
Gemäß §4 Abs.2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie unter dem Punkt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, keinen Nachweis dafür erbracht, im Zeitraum 11/71-05/72 bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Für eine Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.11.1971-31.05.1972 bei der Firma XXXX als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 ASVG beschäftigt war gibt es keine Entscheidungsgrundlage.
Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Glaubwürdigkeit, Nachweismangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2002762.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019