TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/14 97/10/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/08 Urheberrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UrhGNov 1980 Art2 idF 1986/375;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der Verwertungsgesellschaft Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. Dezember 1996, Zl. 11.122/15-III/1/96, betreffend Betriebsbewilligungen (mitbeteiligte Parteien:

1. VDFS-Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg.Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/6; 2. OESTIG-Österreichische Interpretengesellschaft, 1060 Wien, Bienengasse 5/8-9;

3. LSG-Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2/5; 4. VAM-Verwertungsgesellschaft für audio-visuelle Medien in 1070 Wien, Neubaugasse 25;

5. VBT-Verwertungsgesellschaft Bild und Ton in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2/5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien sind Verwertungsgesellschaften im Sinne des 1 Abs. 1 VerwGesG. Im Oktober 1996 überreichten sie bei der belangten Behörde unter Hinweis auf ein "gemeinsames Verhandlungsergebnis" Anträge auf Ergänzung und Änderung der ihnen seinerzeit jeweils erteilten Betriebsgenehmigungen. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautete:

"In umseits bezeichneter Angelegenheit über die Erweiterung der Betriebsgenehmigung stellen wir - in Abänderung unserer vorangegangenen Anträge vom 22.12.1993 sowie vom 11.4.1996 - den ANTRAG

uns folgende ergänzte/geänderte Betriebsgenehmigung (der Wortlaut wie folgt erfaßt auch bereits bestehende und aufrecht bleibende Bewilligungen; diese sind als res iudicata vom Antrag ausdrücklich nicht erfaßt, der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit aber wiedergegeben) zu erteilen:

BESCHEID

Über Antrag der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien V.A.M., der VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton, der VDFS - Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg.Gen.m.b.H. und der VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk werden die den genannten Gesellschaften erteilten Betriebsgenehmigungen gemäß § 1 Abs 1 VerwGesG 1936 BGBl 1936/112 in Verbindung mit Art II UrhGNov 1980 idF BGBl 1986/375 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesministerium für Justiz ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen), sodaß sie unter Einschluß der bereits erteilten Betriebsgenehmigungen zu lauten haben wie folgt:

I.

Der V.A.M. Verwertungsgesellschaft für auiovisuelle Medien ...

(siehe den auf diese bezogenen eigenen Antrag der V.A.M.)

     II.

     Der VBT Verwertungsgesellschaft Bild und Ton ...

(siehe den auf diese bezogenen eigenen Antrag der VBT)

     III.

     Der VDFS Verwertungsgesellschaft Filmschaffender ...

(siehe den auf diese bezogenen eigenen Antrag der VDFS)

     IV.

     Der Verwertungsgesellschaft Rundfunk wird die Genehmigung

erteilt, hinsichtlich von Werken der Literatur und Kunst, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist:

1. zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen;

2. zur Geltendmachung von Rechten und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Schall- oder Bildschallträgern, wie im § 16a UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

3. zur Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auf Schall- oder Bildschallträgern (Datenträgern), wie in § 42 Abs 5-7 UrhG bzw. § 42b Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben ('Leerkassettenvergütung'), einschließlich der Geltendmachung selbständiger Auskunftsansprüche nach § 87a Abs 2 und 3 UrhG und nach § 90a Abs 5 UrhG idF UrhGNov 1996;

4. zur Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung (ausländischer) Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, wie in § 59a UrhG idF UrhGNov 1980 ('Kabelvergütung') bzw. § 59a UrhG Abs 1 idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Art IV Abs 3 UrhGNov 1996;

5. zur Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung von über Satellit ausgestrahlten Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, wie im § 59b UrhG idF UrhGNov 1989 ('Satellitenvergütung') bzw. in § 59a Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, einschließlich der Beteiligungsansprüche nach Art IV Abs 3 UrhGNov 1996;

6. zur Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Benützung von Bild- oder Schallträgern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen und dergleichen), wie in § 56b UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

7. zur Geltendmachung von Rechten, Beteiligungen- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Aufführung für Zwecke des Unterrichts, wie in § 56c UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben;

8. zur Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben, wie im § 56d UrhG idF UrhGNov 1996 oder in entsprechenden Regelungen umschrieben.

9. Die vorstehenden Rechte und/oder Vergütungsansprüche jeweils zuzüglich der Rechte der Licht- und Laufbildhersteller, der Rechte der ausübenden Künstler, der Schallträgerhersteller und der Rundfunkunternehmer.

10. Die erteilte Genehmigung gilt nicht für Werke der Filmkunst, die als Werke der Bildenden Künste anzusehen sind oder Teile von Werken der Bildenden Kunst darstellen.

11. Anderen Verwertungsgesellschaften als der V.A.M. Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, der VBT Verwertungsgesellschaft Bild und Ton und der VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg.Gen.m.b.H. erteilte Betriebsgenehmigungen bleiben durch diesen Bescheid unberührt. Dies gilt insbesondere für die der LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH und der österreichischen Interpretengesellschaft ÖSTIG für Rechte an Vorträgen, Aufführungen und Schallträgern erteilten Betriebsgenehmigungen."

Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei mit einer Ausnahme eine Einigung der Beteiligten in den Fragen des Umfanges der einzelnen Betriebsgenehmigungen sowie der Abgrenzung zwischen den Beteiligten erzielt worden. Lediglich den Punkt IV/1. ihres Antrages ("Schutzfristverlängerung") betreffend sei keine Übereinstimmung mit der erstmitbeteiligten Partei gefunden worden. Aus näher dargelegten Gründen käme der Beschwerdeführerin aber der Anspruch auf die Genehmigung gemäß Punkt 1 ihres Antrages zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die der Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigungen abgeändert und ergänzt. Die Mitbeteiligten betreffend stimmt der Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit dem jeweiligen Antrag überein. Der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Bescheid (ebenfalls unter Einbeziehung der bereits vorliegenden Betriebsgenehmigung) die Betriebsgenehmigung hinsichtlich von Werken der Kunst und Literatur, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist, im Umfang der im oben wiedergegebenen Antrag unter Punkt IV/2. bis 9. angeführten Rechte unter Beifügung der im Antrag als Punkte IV/10. und 11. bezeichneten Bedingungen erteilt. Der im Punkt IV/1. des Antrages der Beschwerdeführerin umschriebene Bereich (Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen) wird im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Unter dem Titel "Begründung" wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, daß diese entfalle, da der Bescheid den Anträgen entspreche, keine der beteiligten Parteien gegen den Inhalt des Bescheides Einwendungen erhoben habe und das Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und wirtschaftliche Angelegenheiten hergestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" wird folgendes dargelegt:

"Durch den angefochtenen Bescheid werden wir in unserem Recht auf Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen und damit in unserem einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Wahrnehmung der den Verwertungsgesellschaften im Verwertungsgesellschafts- und Urheberrechtsgesetz eingeräumten Aufgaben verletzt. Durch die Zuerkennung der auch von uns beantragten und uns versagten Schutzfristverlängerung an alle anderen Verwertungsgesellschaften werden wir überdies in unserem Recht auf Gleichbehandlung unter den Verwertungsgesellschaften verletzt. Weiters werden wir in unserem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und auf Bescheidbegründung verletzt."

In den Beschwerdegründen wird - zusammengefaßt - geltend gemacht, die von der belangten Behörde unterstellte Einigung der Beteiligten liege jedenfalls in Ansehung des Bereiches "Schutzfristverlängerung" nicht vor. Dies sei der belangten Behörde auch mehrfach mitgeteilt worden. Der angefochtene Bescheid sei somit über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien ergangen; er berufe sich daher zu Unrecht auf den Entfall der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In einem Schriftsatz vertrat sie - insoweit übereinstimmend mit dem Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, die die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt - den Standpunkt, im angefochtenen Bescheid sei über "die offene Frage der Schutzfristverlängerung" nicht entschieden worden. Die belangte Behörde sei bestrebt, auch in dieser Frage eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen; diese Bemühungen seien noch nicht abgeschlossen. Der Umstand, daß über diesen Teil des Antrages noch nicht entschieden worden sei, begründe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern lediglich eine Säumnis der belangten Behörde.

Mit Bescheid vom 14. September 1998 sprach die belangte Behörde aus, die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Juni 1996 erteilte Betriebsgenehmigung werde dahingehend ergänzt, daß ihr ein Punkt 7a hinzugefügt werde, der wie folgt lautet:

"7a. Für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen."

In einer Stellungnahme zu diesem Bescheid erklärte die Beschwerdeführerin, sie wiederhole - aus näher dargelegten, das Recht der Verwertungsgesellschaften betreffenden Gründen - ihren Antrag, den angefochtenen Bescheid "wegen Verstoßes gegen § 58 AVG aufzuheben". Insbesondere habe der Verstoß der belangten Behörde gegen die Begründungspflicht zu Streitigkeiten über den Umfang der den Beteiligten zugewiesenen Verwertungsrechte geführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. den Beschluß vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0247, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Ein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. auf Bescheidbegründung, dessen Verletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte, besteht nicht. Bei dieser Bezeichnung des verletzten Rechtes handelt es sich der Sache nach um Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG (vgl. z.B. den Beschluß vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0236, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0255). Die Behauptung der Verletzung eines prozessualen Rechts kann daher nur insoweit zum Erfolg führen, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0096). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihrer Darlegungen gestellte Verstoß gegen die Begründungspflicht die Beschwerde - gegebenenfalls - nur dann zum Erfolg führen könnte, wenn der Bescheid seinem Inhalt nach die Beschwerdeführerin in einem geltend gemachten, auf materiell-rechtlichen Vorschriften beruhenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Als solches ist im Beschwerdefall allein das geltend gemachte Recht auf "Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen" ins Auge zu fassen. Dieses ist das konkrete subjektiv-öffentliche, von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Recht; der Hinweis auf das "einfach-gesetzlich gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht auf Wahrnehmung der den Verwertungsgesellschaften im Verwertungsgesellschaften- und Urheberrechtsgesetz eingeräumten Aufgaben" im Beschwerdepunkt bezieht sich auf die Grundlagen des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts, begründet aber keinen von diesem verschiedenen selbständigen Beschwerdepunkt.

Was das ebenfalls als Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht auf "Gleichbehandlung der Verwertungsgesellschaften" angeht, enthält sich die Beschwerde jeglichen Hinweises auf seine einfach-gesetzliche Grundlage. Ob darin ein tauglicher Beschwerdepunkt läge, kann aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde die Verletzung dieses Rechtes ausschließlich aus der "Zuerkennung der auch von uns beantragten und uns versagten Schutzfristverlängerung an alle anderen Verwertungsgesellschaften" ableitet. Damit wird in mehrfacher Hinsicht der Inhalt des angefochtenen Bescheides verkannt; denn weder versagt dieser der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Betriebsgenehmigung im zusammenfassend als "Schutzfristverlängerung" bezeichneten Bereich (wie noch näher darzulegen sein wird), noch erkennt er dieses von der Beschwerdeführerin beantragte Recht anderen Beteiligten zu. Zwar sind die insoweit der Erst-, Viert- und Fünftmitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Monopolbereiche nach sachlichen Gesichtspunkten ident mit dem von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Recht ("Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen"); auf Grund der an der Person des jeweiligen Berechtigten vorgenommenen Abgrenzung im angefochtenen Bescheid war jedoch (schon vor der Zuweisung des in Anspruch genommenen Rechts an die Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom 14. September 1998) auch anhand des Spruches des angefochtenen Bescheides hinreichend deutlich, daß die insoweit den Mitbeteiligten eingeräumten, unter diesen nach weiteren sachlichen Gesichtspunkten abgegrenzten Verwertungsrechte (VAM und vbt: der Filmhersteller; VDFS: aller Berechtigter ausgenommen Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer; LSG und OESTIG: der ausübenden Künstler) den von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Monopolbereich in Ansehung der Person des Berechtigten (Rundfunkunternehmer) nicht berühren.

Im geltend gemachten Recht auf Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen wird die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Eine Verletzung in diesem Recht läge insbesondere dann vor, wenn mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin insoweit abgewiesen (in den Worten der Beschwerde: die Schutzfristverlängerung versagt) worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall; im Stillschweigen des Bescheides zu diesem Teil des Antrages der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Verleihung aller anderen in Anspruch genommenen Rechte liegt keine Abweisung des Antrages. Ebensowenig ist zu sehen, daß einem der anderen Beteiligten Rechte verliehen worden wären, die der Erteilung des in Anspruch genommenen Rechtes an die Beschwerdeführerin in weiterer Folge entgegengestanden wäre; dies wird auch nicht behauptet. Ebensowenig ist ein solcher untrennbarer Zusammenhang des in Anspruch genommenen Rechts, dessen Verleihung an die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid weder vorgenommen noch abgelehnt wurde, mit jenen Rechten zu sehen, über die im angefochtenen Bescheid - sei es gegenüber der Beschwerdeführerin, sei es gegenüber den Mitbeteiligten - entschieden wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist keine Verletzung im geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid ersichtlich.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1998

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100018.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten