Entscheidungsdatum
27.06.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2220306-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2019, Zl. 1228695904-190459323, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte am 06.05.2019 den Antrag, ihr in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Sie hatte angegeben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von Kamerun und am XXXX geboren zu sein.
Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Visums für Lettland, gültig ab 10.04.2019 bis 05.05.2019, nach Österreich gelangt waren.
Am 06.05.2019 fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere angab, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, welche sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete am 08.05.2019 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (in der Folge Dublin III-VO) an Lettland.
Lettland stimmte mit Schreiben vom 27.05.2019 (AS 137f) ausdrücklich zu, die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu übernehmen.
Am 04.06.2019 fand in Anwesenheit einer Rechtsberaterin eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Im Wesentlichen gab sie an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Es gehe ihr gut, sie nehme keine Medikamente.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin Korrekturen und Ergänzungen zu ihren Angaben in der Erstbefragung anführen möchte, führte sie aus, sie wolle viele Dinge korrigieren. Die Informationen, die sie an die Polizei gegeben habe, seien nicht korrekt. Es stimme weder ihr Name, noch ihr Geburtsdatum sowie ihre Ausbildung. Ihr richtiger Name sei XXXX in Kamerun geboren. Sie verfüge über einen Universitätsabschluss und sei Linguistin. Sie habe 14.09.2017 Kamerun verlassen und sei nach Dubai geflogen, sie sei in Dubai bis 11.04.2019 aufhältig gewesen. Von Dubai sei sie am 11.04.2019 mit dem Flugzeug nach Lettland geflogen und in Lettland sei sie zwischen drei Wochen und einem Monat gewesen, danach sei sie nach Wien geflogen, in Wien sei sie am 06.05.2019 angekommen. Das seien ihre Ergänzungen. Sie habe in Österreich oder im Bereich der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht sowie seien keine Personen aufhältig, zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht oder zu dem sie abhängig sei.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Reisepass besessen, den sie in Riga verloren habe.
Befragt, ob sie sich um ein Visum für einen EU-Staat bemüht habe, bejahte dies die Beschwerdeführerin und gab an, sie habe für Lettland ein Visum beantragt und erhalten.
Auf Vorhalt, dass Lettland mit Schreiben vom 27.05.2019 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zugestimmt hatte im Rahmen des Konsultationsverfahren das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu führen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr sei in Lettland ihre Tasche gestohlen worden, diese habe ihren Reisepass enthalten und ihr gesamtes Geld. Sie habe aus dem Hotel ausziehen müssen, daraufhin habe sie einen russischen Freund angerufen, der öfters in Lettland sei. Sie sei zu diesem russischen Freund in die Wohnung gezogen und sei von diesem eines Nachts vergewaltigt worden.
Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie jederzeit eine weibliche Person zur Einvernahme heranziehen könne. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin lieber mit einer weiblichen Person die Einvernahme durchführen möchte, erwidert diese, dass die Einvernahme fortgesetzt werden könne.
Befragt, ob sie aufgrund dieses Vorfalls Anzeige erstattet hat, verneinte dies die Beschwerdeführerin und gab an, sie habe Angst gehabt. Sie habe keinen Reisepass mehr besessen und habe befürchtet, dass die lettischen Behörden sie möglicherweise in ihr Heimatland zurückbringen würden und dort wolle die Beschwerdeführerin auf keinen Fall hin, denn sie habe ja Kamerun aufgrund der schlechten Umstände dort verlassen. Ihr "Freund" habe sich am nächsten Morgen bei ihr entschuldigt. Er habe ihr erklärt, es wäre der Alkohol gewesen, dass er sich dazu habe hinreißen lassen, er würde es nicht mehr tun. Er habe sie jedoch noch einmal vergewaltigt. Die Polizei habe sie nicht kontaktiert, weil sie Angst gehabt hätte. Andere Organisationen habe sie nicht kontaktiert, sie habe sofort nach der zweiten Vergewaltigung das Land verlassen. Sie habe nicht gewusst, wohin. Diese Vorfälle hätten sich allesamt in Riga ereignet. In der Erstbefragung habe sie davon nichts gesagt oder erwähnt. Ob der "Freund" noch in Lettland sei, wisse sie nicht.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Lettland eine Stellungnahme abgeben möchte, gab sie an, dass ihre Rechtsberaterin ihr den Inhalt erklärt habe, sie wolle keinen Kommentar abgeben. Sie wolle auf keinen Fall nach Lettland.
Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen.
Die Beschwerdeführerin schilderte auf Nachfrage, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen möchte, sie habe sich verstecken wollen, daher habe sie auch einen falschen Namen benutzt. Sie habe bei der Polizei in Österreich einen falschen Namen angegeben, weil sie versucht habe, ihre Identität zu verschleiern. Sie sehe nunmehr, dass das nicht möglich sei. Dies habe sie auch deshalb getan, weil sie Angst habe, nach Lettland zurück gebracht zu werden. Sonst habe sie nichts mehr hinzuzufügen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12 Abs. 4 der Dublin III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Lettland wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vgl. PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
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PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.a): Asylum granting procedure,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/the-procedure-of-granting-asylum.html, Zugriff 16.3.2018
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.b): Guideline for asylum seekers in Latvia,
http://www.pmlp.gov.lv/lv/assets/documents/BRO%C5%A0%C5%AARAS/ENG%20Patveruma%20mekletaji%20makets%20WEB.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (30.1.2018): Common core document forming part of the reports of States parties; Latvia,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1425626/1930_1519822345_g1802053.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
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Dublin-Rückkehrer
Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 3.3.2017).
Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren hingegen eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017).
Quellen:
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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
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LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
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Vulnerable
Die Mitarbeiter des Aufnahmezentrums prüfen in der Regel, ob Asylwerber besondere Unterbringungsbedürfnisse haben. Das Unterbringungszentrum für Asylwerber in Mucenieki verfügt über barrierefreie Zimmer, um Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu beherbergen (PMLP o.D.c).
Quellen:
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EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.c): Asylum seeker centre,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.2018
Non-Refoulement
Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).
Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die lettischen Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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LCHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia,
http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018
Versorgung
a. Unterbringung
Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vgl. PMLP o. D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c).
Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von EUR 3 pro Tag (PMLP o.D.c). Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren ohne eigenes Verschulden bis dahin nicht erledigt ist (EMN/OCMA 4.2017).
Zusätzlich gibt es eine geschlossene Einrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzte das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen. Es gibt seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wird als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird auf deren psychosoziale, medizinische und sonstige Bedürfnisse Rücksicht genommen (LCFHR/UNHCR o.D).
Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patverums Droša maja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; Ressource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz, Caritas und Johanniterbund zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft. Weiters bietet der Baltische Regionalfond diverse Workshops an und IOM bietet Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR
o. D; vgl. PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017).
Quellen:
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CoE - Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011
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EMN - European Migration Network (4.8.2017): EMN Ad-Hoc Query on Average cost and average length of reception for asylum seekers, http://www.emn.fi/files/1671/2017.1229_-_average_cost_and_average_length_of_reception_for_asylum_seekers.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
PDM - Patverums Droša maja (o.D.a): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 16.3.2018
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PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.c): Asylum seeker centre,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.2018
b. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben Anspruch auf medizinische Nothilfe, medizinische Grundversorgung, ambulante und stationäre psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen. Die Kosten für die medizinische Grundversorgung werden vom Staat übernommen. Im Falle einer stationären Behandlung fallen jedoch Kosten an. Um die notwendige medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Asylwerber zuerst an den zuständigen Mitarbeiter des Unterbringungszentrums wenden (LRKM/PDM 2017; vgl. EMN/OMCA 4.2017).
Unabhängig vom Aufenthaltsstatus haben in Lettland alle Personen Zugang zur kostenlosen telefonischen ärztlichen Beratung auf Lettisch, Englisch und Russisch. Dieser Service wird vom Nationalen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt. Die Anrufe werden an Werktagen zwischen 17 Uhr bis 8 Uhr, am Wochenenden und Feiertagen Rund um die Uhr entgegengenommen (LRKM/PDM 2017).
Quellen:
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EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018
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LRKM/PDM - Latvijas Republikas Kulturas ministrija/Patverums Droša maja (2017): Latvia - Reference material for asylum seekers, http://www.integration.lv/uploads/files/drosamaja-buklets-en-a4.pdf, Zugriff 16.3.2018
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Lettland, die alle fünf Jahre erneut werden muss. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängerbar ist. Anerkannte Flüchtlinge haben nach dem Erhalt des Schutzstatus ein Recht auf Familienzusammenführung. Im Falle einer befristeten Schutzform ist dies erst nach einer zweijährigen Aufenthalt in Lettland möglich (PMLP o.D.d).
Anerkannte Flüchtlinge und Kinder mit einem befristeten Schutzstatus haben den gleichen Zugang zu Sozialhilfe, soziale und berufliche Rehabilitation und soziale Leistungen wie lettische Staatsbürger. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde 2016 das soziale Leistungsangebot erweitert und somit haben auch sie Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen (OHCHR 30.1.2018; vgl. LRKM/PDM 2017). Anerkannte Flüchtlinge und andere schutzberechtigte Gruppen haben Anspruch auf eine einmalige finanzielle Unterstützung und auf eine monatliche Sozialhilfe in der Höhe von 139 Euro im Falle der Arbeitslosigkeit - obwohl der Mindestlohn in Lettland bei 370 Euro liegt (PDM o.D.b; vgl. UNHCR 14.1.2016).
Nach Schutzgewährung ist es bis zu zwölf Monate möglich, die Betreuung durch einen Sozialarbeiter und einen Mentor der Lettischen Caritas oder des Safe House (Patverums Droša maja) in Anspruch zu nehmen. Der Sozialarbeiter erstellt einen individuellen Integrationsplan und der Mentor bietet Unterstützung während der Absolvierung des Integrationsprogramms. Außerdem gibt es ein weiteres Hilfsangebot z.B. bei Beschaffung von Personaldokumenten, Wohnungssuche etc. (EMN/OCMA 4.2017).
Weiters haben Schutzberechtigte Zugang zu medizinische Versorgung, Bildung, Sprachkursen und Arbeitsmarkt (LRKM/PDM 2017; vgl. EMN/OCMA 4.2017, NVD 22.1.2018).
Trotz des Integrationsprogramms sind Schutzberechtigte mit verschiedenen Problemen konfrontiert. So zum Beispiel haben sie Schwierigkeiten bei der Job- und Wohnungssuche, ersteres aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, letzteres aus finanziellen und bürokratischen Gründen. Um die Wohnungsproblematik zu bewältigen, wurde ein Pilotprojekt gestartet, in dessen Rahmen die Mietkosten für ein halbes Jahr vom Staat übernommen werden. Die sechs Monate sind jedoch zu kurz, um die Sprache zu lernen und sich sowohl in der Gesellschaft als auch auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Regierung arbeitet weiterhin daran, das Projekt zu verlängern. 2016 und 2017 wurde 452 Personen Asyl gewährt, davon waren nur 24 beim Arbeitsmarktservice registriert und 18 fanden schlussendlich einen Job (UNHCR 30.1.2018; EMN/OCMA 4.2017).
Quellen:
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EMN - European Migration Network (3.2.2012): Ad-Hoc Query on the System of Public Health Insurance for Asylum Seekers, Persons who have been Granted Asylum and Persons who have been Granted Subsidiary Protection,
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/ad-hoc-queries/protection/354_emn_ad-hoc_query_system_of_public_health_insurance_23nov2011_wider_dissemination_en.pdf, Zugriff 16.3.2018
-
EMN/OCMA - European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia - 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018
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LRKM/PDM - Latvijas Republikas Kulturas ministrija/Patverums Droša maja (2017): Latvia - Reference material for asylum seekers, http://www.integration.lv/uploads/files/drosamaja-buklets-en-a4.pdf, Zugriff 16.3.2018
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OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (30.1.2018): Common core document forming part of the reports of States parties; Latvia,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1425626/1930_1519822345_g1802053.pdf, Zugriff 16.3.2018
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PDM - Patverums Droša maja (o.D.b): Residence in Latvia, http://www.beglis.lv/en/residence-in-latvia, Zugriff 16.3.2018
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PMLP - Pillsonibas un migracijas lietu parvalde (o.D.d): Rights of refugees and persons who have been granted alternative status in Latvia,
http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/receipt-of-asylum-seekers-in-latvia-frequently-asked-questions-and-answers.html, Zugriff 16.3.2018
-
UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (30.1.2018): Refugees in Latvia still in lack of support, http://www.unhcr.org/neu/16761-refugees-in-latvia-still-in-lack-of-support.html, Zugriff 16.3.2018
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UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (14.1.2016): Volunteers tackle prejudice against refugees in Latvia, http://www.unhcr.org/569799b86.html, Zugriff 16.3.2018
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NVD - Nacionalais veselibas dienests (22.1.2018): Health care system, http://www.vmnvd.gov.lv/en/health-care-system, Zugriff 16.3.2018
Zusammengefasst wurde festgehalten, dass sie am 05.05.2019 mit lettischem Touristenvisum den Herkunftsstaat verlassen habe, sie sei am 06.05.2019 nach Österreich gelangt.
Das BFA habe am 08.05.2019 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Lettland gerichtet und Lettland habe mit Schreiben vom 27.05.2019 ausdrücklich zugestimmt, die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin habe weder in Österreich, noch in der EU und in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nahe Angehörige oder Personen, von denen sie abhängig sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Lettland eine Verletzung des. Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO ergeben.
3. In der gegen vorzitierte Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA im angefochtenen Bescheid von einer Zuständigkeit Lettlands ausgehe, jedoch sei das BFA nicht auf die Mängel im lettischen Asylverfahren sowie auf die konkreten von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Lettland nicht nachvollziehbar eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit in ihrer Heimat bedroht. Sie sei in Lettland bestohlen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin befürchte daher weitere Übergriffe gegen ihre Person und ihre sexuelle Selbstbestimmung in Lettland; weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach Lettland zurückkehren könne. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Lettland finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Weder seien die konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin über eine Rückkehr nach Lettland einer Überprüfung unterzogen worden, noch seien Ermittlungen über ihre dortigen Befürchtungen angestrengt worden. Durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Berichtslage seien jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Lettland sprechen würden. Die beantragten Beweise würden dies noch weiter untermauern. Entsprechend dem AsylG könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Lettland Schutz vor Verfolgung fände. Danach hätte eine persönliche Prognose getroffen werden müssen, ob im Hinblick auf die EMRK die Abschiebung nach Lettland zulässig sei oder nicht. Auch die Behauptungen des BFA hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin seien zu kritisieren. Es wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden habe und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Ein bloßer Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin könne diese Tatsachen nicht entkräften, und könne daher alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Aufgrund dieser Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Lettland eine Verletzung von Art 2, 3 und im Fall der Beschwerdeführerin auch Art. 8 EMRK darstellen würde und es wurde in der Beschwerde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der Beschwerdeführerin ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.
4. Am 21.06.2019 wurde eine Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit am 18.08.2016 übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte am 06.05.2019 den Antrag, ihr in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines Visums für Lettland, gültig ab 10.04.2019 bis 05.05.2019, nach Österreich gelangt.
Das BFA richtete am 08.05.2019 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Lettland.
Lettland stimmte mit Schreiben vom 27.05.2019 ausdrücklich zu, die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu übernehmen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihren Aufenthalt in Lettland, von wo aus sie direkt nach Österreich geflogen ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Lettland an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in nach Lettland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet, die eine Überstellung nach Lettland unzulässig machen würden. In Lettland ist zudem ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine Abhängigkeit zu Personen, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, konnte ebenso nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die österreichische Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit am 18.08.2016 verlassen, darüber wurde eine Vorfallmeldung verfasst.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der legalen Einreise er Beschwerdeführerin nach Lettland mittels ab 10.04.2019 bis 05.05.2019 gültigem lettischen Visums ergeben sich aus dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - Auszug aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres .
Die Beschwerdeführerin hatte nicht behauptet und ergeben sich dazu keinerlei Anhaltspunkte, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Lettland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hat, sondern ist sie laut eigenen Angaben von Lettland direkt nach Österreich geflogen, wo sie den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Lettlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den aktuellen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Lettland grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Lettland, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Betreffend die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen durch eine Privatperson in Lettland ist darauf zu verweisen, dass sich kein vor dem Hintergrund der Länderberichte keine Anhaltspunkt dafür ergibt, dass in Lettland kein Schutz vor Verfolgung "Dritter" gewährt werden würde (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin die österreichische Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit am 18.08.2016 verlassen hat, ergibt sich aus der Vorfallsmeldung, die am 21.06.2019 an das BVwG übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antr