TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/9 W271 2128795-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

AMD-G §31 Abs1
AMD-G §31 Abs3 Z5
AMD-G §31 Abs3 Z6
AMD-G §32 Abs1
AMD-G §32 Abs2
AMD-G §37 Abs1 Z2
AMD-G §37 Abs4
AMD-G §41 Abs2
AMD-G §41 Abs5
AMD-G §43 Abs1
AMD-G §43 Abs2
AMD-G §43 Abs3
AMD-G §44 Abs1
AMD-G §60
AMD-G §61 Abs1
AMD-G §62 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §36
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W271 2128795-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 30.09.2015 erhob der Spitzenkandidat der wahlwerbenden Partei " XXXX ", XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer"), Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AMD-G gegen die XXXX GmbH (im Folgenden: "mitbeteiligte Partei") wegen der Berichterstattung über die - damals bevorstehenden - XXXX in XXXX in dem von der mitbeteiligten Partei veranstalteten Kabelfernsehprogramm " XXXX ".

Der Beschwerdeführer gab an, seine wahlwerbende Gruppe sei eine der sieben antretenden Wahlparteien gewesen. Er sehe sich durch verschiedene Rechtsverletzungen geschädigt. Die Bevorzugung einzelner wahlwerbenden Gruppen habe zu gesteigerter medialer Aufmerksamkeit und Bekanntheit einzelner Personen und wahlwerbenden Gruppen sowie zu deren Einzug in den XXXX geführt, wodurch diese ihre Wahlwerbekosten oder Funktionsaufwände vergütet bekommen oder diese steuerlich geltend gemacht hätten. Der Beschwerdeführer hätte nicht dieselbe mediale Vorstellung erhalten und sei nicht in den XXXX gewählt worden, wodurch ihm sekundär ein finanzieller Schaden zugefügt worden sei.

Im Rahmen der Vorwahlberichterstattung habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Sendung sogenannte Berichterstattungen, Stellungnahmen, Diskussionssendungen und Wahlduelle einzelner oder mehrerer Kandidaten ausgestrahlt. Für diese Beiträge sei ein Entgelt verlangt worden, somit hätten diese als Werbung bzw. Sponsoring gekennzeichnet werden müssen. Dies habe die Mitbeteiligte Partei allerdings unterlassen. Für einen Beitrag von 150 Sekunden seien €

XXXX verlangt worden. Für ein sogenanntes "Wahlpaket", das mehrere Beiträge, die Teilnahme an Streitgesprächen und an der sogenannten "Elefantenrunde" der Spitzenkandidaten beinhaltet habe, seien € XXXX verlangt worden. Der Beschwerdeführer bezog sich dazu auf ein persönliches Gespräch mit einem Redakteur sowie auf ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei. Die Streitgespräche bzw. "Elefantenrunde" seien in Zusammenarbeit mit der Tageszeitung " XXXX " durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer habe es widerstrebt, für journalistische Beiträge zu bezahlen; in Folge sei er weder in der "bezahlten Berichterstattung" noch in der allgemeinen Berichterstattung vorgekommen. In der "Elefantenrunde", der Diskussion von fünf der sieben antretenden Spitzenkandidaten bzw. der sechs antretenden Kandidatinnen und Kandidaten zum Bürgermeister, sei der Beschwerdeführer nicht geladen gewesen, sei aber auch nicht als sechster Bürgermeisterkandidat erwähnt worden.

Dadurch sei der Beschwerdeführer geschädigt und das AMD-G verletzt worden. Als verletzte Bestimmungen nannte der Beschwerdeführer sinngemäß § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Z 5, § 31 Abs. 3 Z 6, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Z 2, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 AMD-G.

Der Beschwerdeführer legte Screenshots verschiedener Facebook-Diskussionen mit dem Chefredakteur der mitbeteiligten Partei vor, woraus hervorgehen würde, dass die Bezahlung von Beiträgen offizielle Geschäftspraxis gewesen sei.

2. Die KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX eine Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG und forderte ihn darin auf, nähere Ausführungen dazu zu erstatten, inwieweit er durch die behaupteten Rechtsverletzungen unmittelbar geschädigt worden sei.

3. Der Beschwerdeführer richtete sodann zwei Schreiben an die belangte Behörde.

In seinem Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, im Fernsehsender XXXX seien Kandidatinnen und Kandidaten zur XXXX 2015 und zum Bürgermeisterwahl XXXX nur vorgestellt worden, wenn sie für Bildbeiträge gezahlt hätten. Weder er noch seine wahlwerbende Gruppe hätte für derartige Leistungen gezahlt, weswegen sie weder in der Berichterstattung, noch den Nachrichten, noch bei der Vorstellung von Kandidatinnen und Kandidaten oder bei der sogenannten "Elefantenrunde" erwähnt worden seien. Bei der folgenden Wahl seien nur jene Parteien bzw. Teilnehmer dieser Diskussionsrunde in den XXXX gewählt worden, die bezahlte Wahlwerbung im Privatfernsehsender XXXX geschaltet hätten. Durch das Kaufen von Sendezeit seien Journalisten hinsichtlich ihrer Berichterstattung beeinflusst worden (A). Mit dem Erkaufen von Werbebeiträgen sei das Erkaufen von Sendezeit einhergegangen, die dann nicht mehr für "neutrale" unabhängige Nachrichten über andere Kandidaten zur Verfügung gestanden sei (B). Durch die Nichtkennzeichnung als Werbung sei eine höhere Seriosität der Berichterstattung vorgegaukelt worden; die Informationsqualität habe darunter gelitten (C). Durch die Erwähnung bloß gewisser Kandidaten sei der Wettbewerb innerhalb der Kandidaten beeinflusst worden (D). Die durch Punkte A) und B) verursachte Nichtvorstellung des Beschwerdeführers und seiner wahlwerbenden Gruppe habe zu weniger medialer Aufmerksamkeit geführt; für die anderen wahlwerbenden Gruppen sei mehr Aufmerksamkeit geschaffen worden. Durch die unter C) und D) beschriebenen Vorgehensweisen seien die Zuschauerinnen und Zuschauer direkt beeinflusst worden bzw. könne dies nicht ausgeschlossen werden. Diese Punkte sehe der Beschwerdeführer als mögliche Gründe an, bei der Wahl zu wenige Stimmen erhalten zu haben bzw. nicht in den XXXX gewählt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner wahlwerbenden Gruppe sei dadurch ein Schaden entstanden. Neben dem primär ideellen Schaden sei ihm auch finanzieller Schaden erwachsen. Dies infolge entgangener Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im XXXX .

In einem weiteren Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, der Moderator der sogenannten "Elefantenrunde" habe die Zuseher mit folgenden Worten begrüßt: "Es freut mich, dass sich gerade jetzt die XXXX Spitzenkandidaten der größten XXXX Zeit genommen haben.". Dies habe eine falsche Nachricht gemäß § 264 StGB dargestellt, zu der eine Gegenäußerung nicht mehr habe wirksam verbreitet werden können.

4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die verfahrenseinleitende Beschwerde an die mitbeteiligte Partei und forderte diese zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und zur Übermittlung von Aufzeichnungen der betreffenden Wochensendungen binnen drei Tagen auf.

5. Die mitbeteiligte Partei übermittelte die entsprechenden Sendungen und teilte mit Eingabe vom XXXX mit, dass dem Beschwerdeführer als Einzelperson keine Beschwerdelegitimation zukomme, weil er nicht unmittelbar in Rechten geschädigt worden sei. Schon bisher sei der BKS davon ausgegangen, dass keine Partei einen Anspruch auf den aus medialer Präsenz für sich resultierenden Vorteil habe. Die Beschwerdelegitimation des § 36 Z 1 lit. a ORF-G sei sohin nicht "schrankenlos". Das für den ORF geltende Objektivitätsgebot habe im AMD-G keine Entsprechung. Die in § 41 Abs. 1 und 2 AMD-G aufgezählten Programmgrundsätze würden im Vergleich zu den Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geringere Intensität aufweisen. Zwar seien auch private Rundfunkveranstalter verpflichtet, den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen, doch ergebe sich daraus - anders als allenfalls im Bereich des öffentlichen Rundfunks - für eine im Nationalrat vertretene Partei kein Anspruch einer wahlwerbenden Gruppe auf eine bestimmte Präsenz in der Berichterstattung. Eine im Anwendungsbereich des ORF-G theoretisch mögliche unmittelbare Schädigung durch eine Verletzung des Objektivitätsgebots sei daher im konkreten Fall ausgeschlossen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der KommAustria und des BKS, dass Verstöße gegen Werbebestimmungen keine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G begründen würden.

Auch inhaltlich seien die Vorwürfe des Beschwerdeführers unberechtigt. Bei der einmal wöchentlich gewechselten "Wochensendung" handle es sich nicht um eine Nachrichtensendung oder eine Sendung zur politischen Information im Sinne des § 37 Abs. 4 AMD-G. Ein Verstoß gegen das AMD-G im Zusammenhang mit solchen Sendungen sei daher nicht einmal theoretisch möglich. Die mitbeteiligte Partei habe als lokaler TV Anbieter in XXXX selbstverständlich auch im Vorfeld der XXXX im September 2015 Teile der Sendezeit für die Berichterstattung über die bevorstehende XXXX verwendet. Die Berichterstattung sei objektiv gewesen und habe anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprochen. Die Wahlduelle, Diskussionen, insbesondere auch die "Elefantenrunde", seien vom Moderator durchaus kritisch und kontroversiell geführt worden. Es habe sich dabei nicht um bezahlte Werbung gehandelt.

Davon zu unterscheiden seien Werbespots, welche die mitbeteiligte Partei im Auftrag jener politischen Parteien produziert und ausgestrahlt habe, mit denen sie Kooperationen vereinbart gehabt habe; diese hätten den werberechtlichen Vorschriften genügt. Zwar treffe zu, dass die mitbeteiligte Partei mit den bereits im XXXX vertretenen Parteien sogenannte "Wahlpakete" vereinbart habe, doch seien darin weder irgendwelche Einflussnahmen auf redaktionelle Inhalte vereinbart worden, noch sei für irgendwelche Berichterstattungen, Stellungnahmen oder Diskussionsrunden oder die Teilnahme an Wahlduellen ein Entgelt bezahlt worden. Wie bei allen anderen Werbekunden auch seien davon in erster Linie die Kosten der Produktion der Werbespots und die Abgeltung der Werbezeit umfasst. Die mitbeteiligte Partei gestand ein, nicht bei sämtlichen Sendungen einen Hinweis auf die Sponsortätigkeit politischer Parteien aufgenommen zu haben. Frei erfunden sei jedoch die Behauptung, die mitbeteiligte Partei habe vom Beschwerdeführer einen bestimmten Geldbetrag verlangt; erfunden sei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit dem Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei über den Preis eines "Wahlpakets" gesprochen. Zwischen den von der mitbeteiligten Partei eingehobenen Entgelten und der vom Beschwerdeführer behaupteten Intensität der Berichterstattung bestehe kein direkter Zusammenhang. Die mitbeteiligte Partei habe sich in ihrer Berichterstattung auf jene wahlwerbenden Gruppierungen konzentriert, die realistische Chancen auf den Einzug in den XXXX gehabt hätten; "Spaßbewerbungen" habe die mitbeteiligte Partei hingegen unberücksichtigt gelassen.

Die mitbeteiligte Partei habe mit den politischen Parteien keine Vereinbarungen im engeren Sinn geschlossen. Es gebe auch keine schriftliche Vereinbarung mit den XXXX . Die mündlich vereinbarte Zusammenarbeit sei darauf beschränkt gewesen, dass ein Redakteur der XXXX gemeinsam mit dem Chefredakteur der mitbeteiligten Partei Fragen an die Kandidaten gestellt und die Gesprächsrunden moderiert habe sowie in beiden Medien auf die gemeinsame Aktivität hingewiesen worden sei. Nicht zuletzt dadurch habe die mitbeteiligte Partei dokumentiert, dass die politischen Parteien, die einen Beitrag zum Produktionsbudget der mitbeteiligten Partei geleistet haben, keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung gehabt haben sollen.

Die mitbeteiligte Partei vertrat die Ansicht, dass keine Bestimmungen des AMD-G verletzt worden seien und stellte den Antrag, die verfahrenseinleitende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen, in eventu einen Verstoß betreffend einen Sponsorhinweis festzustellen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom XXXX . Er vertrat darin die Ansicht, die Beschwerdelegitimation komme ihm zu. Davon abgesehen solle die belangte Behörde die gerügten Verletzungen auch von Amts wegen verfolgen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die mitbeteiligte Partei habe bereits in der Vergangenheit werberechtliche Bestimmungen verletzt habe. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

7. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schreiben vom XXXX neuerlich Stellung und legte exemplarisch eine Auftragsbestätigung mit " XXXX " vor. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben von Ende

XXXX und wies darin auf aus seiner Sicht besonders auffällige Passagen hin, in denen keine werbliche Kennzeichnung erfolgt sei.

8. Die belangte Behörde beraumte für den XXXX eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei und einiger Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei als Zeugen an. In der mündlichen Verhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme; weiters erfolgte eine Einvernahme der geladenen Zeugen.

Die mitbeteiligte Partei machte laut Schreiben vom XXXX keine Einwendungen gegen das ihr in Folge übermittelte Tonbandprotokoll über die mündliche Verhandlung geltend und legte ihre Interpretation der Zeugenaussagen dar.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Niederschrift "Einwendungen" gemäß § 14 Abs. 7 AVG, gemäß § 15 AVG und gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Dazu merkte er an, dass die Niederschrift den formalen Voraussetzungen des AVG nicht genüge und wies darauf hin, Details einer Zeugenaussage seien nicht vollständig protokolliert worden. Er bezweifelte die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen: Die vorgelegten "Auftragsbestätigungen" und "Anbote" seien Scheinformulare und würden, was unzulässig sei, geschwärzte Stellen enthalten. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, verschiedene Gespräche mit jenen Personen geführt zu haben, die parteiseitig mit den Auftragsbestätigungen und Anboten zu tun gehabt hätten, woraus sich etwas Anderes ergebe als aus den Zeugenaussagen. Zusammengefasst habe XXXX seine Marktbeherrschung "schamlos ausgenutzt", zudem würden - neben StGB-relevanten Verdachtsmomenten - zahlreiche Vorwürfe betreffend Verstöße gegen des AMD-G vorliegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der ungeschwärzten Auftragsbestätigungen und Anbote, die Vorlage der Schaltkosten und Herstellungspreise, die Vorlage von ungeschwärzten Rechnungen, mit denen die tatsächlich gelieferten Leistungen verrechnet worden seien, sowie die Ladung verschiedener Zeugen.

9. Hierauf stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , KOA

XXXX , Folgendes fest:

"1. a) Soweit die Beschwerde gegen die Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters gerichtet ist, wird gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015 festgestellt, dass die XXXX GmbH als Veranstalterin des Programms " XXXX " die Bestimmung des § 32 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die Berichterstattung über wahlwerbende Parteien für die XXXX in den Wochensendungen von XXXX bis XXXX , von

XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis

XXXX und von XXXX bis XXXX zumindest teilweise von der Leistung eines pauschalen Entgelts abhängig gemacht hat, wodurch das Verbot der Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verletzt wurde.

b) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 1 AMD-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass die XXXX GmbH

a) für die Berichterstattung im Rahmen der Wochensendungen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX von wahlwerbenden politischen Parteien ein Pauschalentgelt erhalten hat, wodurch sie die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

b) in den Wochensendungen von XXXX bis XXXX bei Minute 14:30 bzw. 41:16, von XXXX bis XXXX bei Minute 11:32 bzw. 42:07, von XXXX bis

XXXX bei Minute 16:27 bzw. 41:50, von XXXX bis XXXX bei Minute 26:18 bzw. 58:31, von XXXX bis XXXX bei Minute 16:50 bzw. 52:23 und von

XXXX bis XXXX bei Minute 14:49 bzw. 45:16, durch Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Unternehmen " XXXX " und " XXXX " die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

c) in den Wochensendungen von XXXX bis XXXX bei Minute 51:00, von

XXXX bis XXXX bei Minute 39:27 und von XXXX bis XXXX bei Minute 34:52 durch Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten des Unternehmens " XXXX " die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

d) in den Wochensendungen von XXXX bis XXXX bei Minute 61:16, von

XXXX bis XXXX bei Minute 57:30, von XXXX bis XXXX bei Minute 56:16 und von XXXX bis XXXX bei Minute 60:28 durch Ausstrahlung der von der der Tageszeitung " XXXX " gesponserten "Wahlduelle" bzw. der "Elefantenrunde" die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

e) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie den in der von XXXX bis XXXX ausgestrahlten Wochensendung ausgestrahlten Block über werbliche Portraits von Spitzenkandidaten für die XXXX , am Anfang bei Minute 64:22 nicht eindeutig als Werbung von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;

f) die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der in der von XXXX bis XXXX ausgestrahlten Wochensendung von Minute 64:22 bis Minute 78:51 ausgestrahlte Block über werbliche Portraits von Spitzenkandidaten für die XXXX , nicht leicht als Werbung erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;

g) die 77:39 minütige Wochensendung von XXXX bis XXXX dreimal anstatt maximal zweimal und die 78:53 minütige Wochensendung von

XXXX bis XXXX viermal anstatt maximal zweimal durch Werbung unterbrochen hat und dadurch die Bestimmung des § 44 Abs. 3 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen nur für einen programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden dürfen.

3. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei den Spruchpunkten 1. und 2. um keine schwerwiegenden Verletzungen handelt.

4. Die KommAustria erkennt gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Der XXXX GmbH wird aufgetragen, die Spruchpunkte 1. a und 2. a bis g binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung in ihrem Fernsehprogramm " XXXX " für die Dauer einer Woche in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher sowie durch Einblendung im Bild zu veröffentlichen:

"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die XXXX GmbH hat in den Wochensendungen von XXXX bis XXXX im Programm " XXXX " die Berichterstattung über wahlwerbende Parteien von der Leistung eines Pauschalentgelts durch diese Parteien abhängig gemacht. Dadurch wurde gegen das Verbot der Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verstoßen. Weiters wurden diese Wochensendungen durch die politischen Parteien und private Unternehmen gesponsert. Dadurch hat die XXXX GmbH gegen das gesetzliche Verbot des Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information verstoßen. Darüber hinaus waren die werblichen Portraits der Spitzenkandidaten der politischen Parteien in der Wochensendung von XXXX bis XXXX nicht eindeutig als Werbung erkennbar und von den anderen Sendungsteilen getrennt. Außerdem wurden die Wochensendungen von XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX jeweils mehrfach durch Werbung unterbrochen. Dadurch wurde gegen die gesetzliche Vorschrift verstoßen, wonach Nachrichtensendungen für jeden Zeitraum von 30 Minuten nur einmal durch Werbung unterbrochen werden dürfen."

Der XXXX GmbH wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer nur teilweise die Beschwerdelegitimation zukomme (konkret betreffend eine Verletzung der Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters gemäß § 32 Abs. 2 AMD-G; Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheids). Die weiteren aufgegriffenen und durch die mitbeteiligte Partei verletzten Bestimmungen würden keine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers bewirken. Die Beschwerdelegitimation komme dem Beschwerdeführer hier somit nicht zu (Spruchpunkt 1.b) des angefochtenen Bescheids).

Im Folgenden begründete die belangte Behörde die einzelnen Rechtsverletzungen (betreffend die Spruchpunkte 1.a), 2.a), 2.b),

2. c), 2.d), 2.e), 2.f) und 2.g) des angefochtenen Bescheids).

Zu Spruchpunkt 3. (Feststellung, ob eine schwere Verletzung vorliegt) führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der einschlägigen Judikatur und Literatur und unter Berücksichtigung der "lang andauernden und systematischen Rechtsverletzung" (Bescheid, Seite 53) aus, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des § 32 Abs. 2 AMD-G gerade noch um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handle.

Zu Spruchpunkt 4. (Veröffentlichung der Entscheidung) führte die belangte Behörde aus, einer Veröffentlichung als "contrarius actus" müsse "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" zukommen (vgl. etwa VfSlg 12.497 und VwGH 15.09.2004, 2003/04/0045).

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.06.2016 Beschwerde.

In seiner Beschwerde monierte er, dass er - entgegen den Bescheidausführungen - im Verfahren gegen die Niederschrift Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG erhoben habe. Seine dazu erstattete, umfangreiche, Stellungnahme sei in einem Halbsatz abgetan worden. Dies habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Der Beschwerdeführer habe bereits zuvor Einwendungen wegen Unvollständigkeit der angefertigten Niederschrift erhoben. Dies, weil die Niederschrift nicht den Formalvoraussetzungen des AVG genügen würde, weil eine als Beilage angeführte Kopie einer Auftragsbestätigung nicht beigelegt worden sei, weil es sich bei den "Auftragsbestätigungen" und "Anboten" nicht um Kopien der echten Auftragsbestätigungen gehandelt habe und weil die vorgelegten Unterlagen geschwärzte Stellen aufgewiesen hätten, was unstatthaft sei und womöglich gegen § 293 StGB verstoße. Außerdem fehle in der Niederschrift ein Teil einer Zeugenaussage zur Zahl der Werbeberichte betreffend näher bezeichnete Parteien.

Mit seinen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids, bei den festgestellten Verletzungen handle es sich um "keine schwerwiegenden Verletzungen". Dazu führt der Beschwerdeführer das bisherige Verhalten der mitbeteiligten Partei ins Treffen und moniert die bloß geringe monetäre Sanktion für die mitbeteiligte Partei. Er fasst seine Ausführungen damit zusammen, die Mitbeteiligte würde die Behörde "verschaukeln" und ihr "vor der Nase herum" tanzen; das illegale Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei würde "weiterhin genug Einnahmen" bringen, "um die Peanuts der Rechtspflege zu begleichen". Auch wenn "der Bescheid auf weiten Strecken zu Ungunsten" der mitbeteiligten Partei ausgehe, würden die im Verhältnis zu den "illegalen Einkünften verhältnismäßig monetär geringen Sanktionen" den Anschein erwecken, die mitbeteiligte Partei habe die im Wahljahr auf "unredliche" Weise verdienten Euros "gut zur Erlangung des gewünschten Resultats eingesetzt". Eine Anzeige bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft habe er bereits erstattet. Der Beschwerdeführer erstattete zudem eine Anregung, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des § 62 AMD-G stellen, weil weder im Gesetz noch in der Judikatur geklärt sei, welche Delikte "schwer" seien und damit der Willkür "Tür und Tor geöffnet" sei.

Der Beschwerdeführer schließt seine Beschwerde mit dem Vorwurf, es seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden (mangelhaftes Ermittlungsverfahren, fehlendes Parteiengehör, Unterdrückung von Anbringen, mangelhafte Beweiswürdigung, sowie, was die Schadenshöhe betreffe, unrichtige rechtliche Beurteilung); durch die Vorlage geschwärzter Beweismittel sei die Nichtbeurteilbarkeit der Schadenshöhe und damit ein fehlerhafter Bescheid "erschlichen" worden. Er vertritt die Ansicht, die Behörde hätte bei Einhaltung der Verfahrensschritte zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge,

* seine bisherigen "Anbringungen" zu berücksichtigen,

* das Parteiengehör zu erfüllen,

* die beschriebenen Fehler des Ermittlungsverfahrens zu beheben,

* in einer weiteren mündlichen Verhandlung die involvierten Vertreter der involvierten politischen Parteien als Zeugen zu hören,

* insbesondere ungeschwärzte Beweise einzuholen und zu berücksichtigen,

* die Beweiswürdigung nachvollziehbar zu gestalten,

* den "Antrag" auf Prüfung des § 62 AMD-G beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und

* den Bescheid nach Erledigung abzuändern.

11. Eine Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligte Partei blieb unbeantwortet.

12. Am 09.05.2019 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Beschwerdevorbringen sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids richte. Er wies darauf hin, dass die Niederschrift unvollständig und das Verfahren mangelhaft gewesen sei; überdies seien die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Auftragsbestätigungen unzulässigerweise "geschwärzt" worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist Zustellbevollmächtigter einer wahlwerbenden Partei (" XXXX "), die bei der XXXX am XXXX als wahlwerbende Partei kandidiert hat. Weiters war der Beschwerdeführer Bewerber für XXXX . Sowohl die wahlwerbende Partei als auch der Beschwerdeführer schafften den Einzug XXXX bzw. die Wahl zum XXXX nicht.

1.2. Mitbeteiligte Partei

Die mitbeteiligte Partei ist eine Fernsehveranstalterin, welche ihr Programm " XXXX " in verschiedenen Kabelnetzen verbreitet (Anzeige vom XXXX , KOA XXXX ). Das Programm besteht aus einer einmal wöchentlich wechselnden Sendung, welche sich aus den Rubriken News, Wirtschaft, Geschehen, Sport, Kultur, Szene, Talk, Kino und Rückblick zusammensetzt. Diese Wochensendung wird im etwa 90-Minuten-Takt rund um die Uhr bis zum jeweiligen darauffolgenden Mittwoch um 18:00 Uhr wiederholt. Die Programminhalte aus den verschiedenen Rubriken beschäftigen sich zu 95 % mit Geschehnissen aus dem Raum XXXX und XXXX . Neben diesem Kabelfernsehprogramm ist die mitbeteiligte Partei darüber hinaus Veranstalterin eines Abrufdienstes (www. XXXX ).

1.3. Vereinbarungen im Vorfeld der XXXX

Die mitbeteiligte Partei hat im Vorfeld der XXXX , die am XXXX stattfand, mit verschiedenen wahlwerbenden Parteien sogenannte "Wahlpakete" bzw. Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen, welche die Kooperation "Wahlen XXXX " zum Inhalte hatten.

Die mit den XXXX abgeschlossene Kooperationsvereinbarung (" XXXX ) vom XXXX beinhaltete folgende Leistungen.

"1) Vorstellung der einzelnen Spitzenkandidaten:

Privates Portrait der Spitzenkandidatin XXXX / Konzept wird jeweils gemeinsam ausgearbeitet / redaktionelle Gestaltung

Länge: 3.00 Minuten / Produktion durch XXXX

Privates Umfeld / Parteiprogramm / Hobbies...

Aufnahmetermin: August XXXX

Ausstrahlungstermin auf XXXX :

Eigenes Special "Vorstellung aller Spitzenkandidaten XXXX "

Mittwoch 1,5 Wochen vor dem Wahltermin

Ab 18 Uhr // min 100 Ausstrahlungen auf XXXX

Kosten:

Produktionskosten (3 x EUR ---) EUR --- Schaltkosten 3 Minuten EUR

---

2) Werbespots auf XXXX :

Produktion Werbespot durch XXXX : Länge bis 20 sec. EUR ---

Produktionskosten Standbildspot / Filmaufnahmen

Max. 2,5 Stunden Kamera / 3,5 Stunden Schnitt / Animation

5 Werbespotschaltungen auf XXXX :

5 Wochen lang durchgehend im Programm auf XXXX (in der Woche der Wahl Schaltung nur Mittwoch bis Sonntag)

À EUR --- / Spotschaltung

5 Schaltungen à ---

3) Werbeberichte auf XXXX

2.30 Minuten Werbe- Eventbericht nach Abstimmung

(ev. Wahlkampfabschluss)

1 Werbebericht Zeitraum Juli bis September 2015,

In den Wochen vor der Wahl darf nur 1 Bericht / Woche eingebucht werden.

Produktionskosten 1x EUR --- netto EUR ---

Schaltkosten 1x EUR --- netto EUR ---

GESAMTKOSTEN: (PAKET XXXX

Portrait 3.00 Minuten in jeweiliger Stadt- Wahlportraitsendung

Produktion 3.00 Minuten EUR ---

Schaltung 3.00 Minuten EUR ---

Produktion Werbespot EUR ---

5 Werbespotschaltungen 20 sec à EUR --- EUR ---

Produktion Werbeberichte 1 x EUR --- EUR ---

Schaltung Werbeberichte 3 x EUR --- EUR ---

abzüglich Kosten Produktion Werbespot EUR ---

abzüglich 20 % auf Schaltkosten im Paket EUR ---

abzüglich sonstiger Kooperationsrabatt EUR ---

SONDERPAKETPREIS EUR ---

excl. 5% WA von EUR --- (---), excl. 20% Ust

Verrechnung am XXXX

Bei Abschluss dieses Paketes geben wir auf weitere zusätzliche Schaltungen einen Rabatt von 25% auf Schaltkosten.

Darüberhinaus sind die Spitzenkandidaten eingeladen an einer Diskussionsrunde (Runder Tisch, ca. 1 Woche vor der Wahl) teilzunehmen. (bei Abschluss Paket)

Sollte es wieder Sommergespräche mit den Spitzenkandidaten geben (Juli/August 2015), so werden auch da die Spitzenkandidaten dazu eingeladen (Länge min. 10 Minuten). (nur bei Abschluss Paket)."

Derartige Vereinbarungen wurden von der mitbeteiligten Partei auch mit den wahlwerbenden Parteien XXXX , XXXX und XXXX abgeschlossen, wobei sich diese Vereinbarungen lediglich hinsichtlich der gebuchten "Werbeberichte" von der Vereinbarung mit den XXXX unterscheiden und zwar in der Form, dass mit der XXXX , XXXX und XXXX laut schriftlicher Dokumentation jeweils drei "Werbeberichte" vereinbart wurden. Die wahlwerbende Partei XXXX hat zwar über die Vermittlung von Privatpersonen einzelne Werbespots und Berichte gebucht, jedoch keine als "Wahlpaket" bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen.

Hinsichtlich der in der Kooperationsvereinbarung unter Punkt 3) angeführten Werbeberichte wird festgestellt, dass die in den einzelnen Vereinbarungen angeführten Zahlen eine beliebige Größe darstellen, die auf die tatsächliche Berichterstattung durch die mitbeteiligte Partei nicht direkt umgelegt werden kann. Tatsächlich wurden die "Wahlpakete" als Gesamtpaket für den angegebenen Leistungszeitraum pauschal angeboten und in weiterer Folge pauschal gekauft. Die Wahlpakete dienten dabei einer verschriftlichten Abbildung der Gesamtleistung, die nicht unmittelbar der tatsächlichen Leistungserbringung durch die mitbeteiligte Partei entsprach. Hinsichtlich der Berichte " XXXX " ( XXXX ) und " XXXX " ( XXXX ) wird festgestellt, dass es sich hierbei um Werbeberichte im Sinne der Leistungsvereinbarung gehandelt hat. Werbeberichte wurden im Rahmen der Wochensendung sowohl in der Rubrik News als auch in anderen Rubriken gesendet.

In den Redaktionssitzungen der mitbeteiligten Partei wurde durch einen Vertreter der Verkaufsabteilung regelmäßig bekannt gegeben, dass bestimmte Berichte auf Wunsch der Parteien erfolgen müssten. Diesen Vorgaben wurde durch die Redaktion Rechnung getragen. Durch den Abschluss der "Wahlpakete" konnten die Parteien sicherstellen, dass eine Berichterstattung über einzelne Themen bzw. Veranstaltungen garantiert war, andernfalls wäre es der Redaktion freigestanden, einen entsprechenden Bericht zu verfassen oder eben von einer Berichterstattung abzusehen. Eine Beeinflussung der konkreten redaktionellen Ausgestaltung der Berichterstattung, etwa auch im Rahmen einer Abnahme, erfolgte durch die wahlwerbenden Parteien nicht.

1.4. Inkriminierte Sendungen

Die mitbeteiligte Partei strahlte im beschwerdegegenständlichen und beobachteten Zeitraum insgesamt sechs Wochensendungen aus, welche jeweils von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX gesendet wurden. Die beobachteten Sendungen setzten sich - in chronologischer Reihenfolge aufgezählt - im Wesentlichen aus den Kategorien "News", "Geschehen", "Sport", "Kultur", "Szene" und "Talk" zusammen, in welchen entsprechende themenspezifische Beiträge zusammengefasst werden.

1.4.1. Wochensendung von XXXX bis XXXX

Ab dem XXXX wurde eine von der XXXX GmbH produzierte Sendung in laufender Wiederholung ausgestrahlt. Eingeleitet wird die Sendung - im Anschluss an eine Signation - mit den Worten des Moderators XXXX : "Herzlich Willkommen, liebe Zuseher, zu einer neuen Ausgabe unseres XXXX ." In der Einleitungssequenz wird vom Moderator auf das in der Sendung ausgestrahlte Wahlduell zwischen der XXXX und der XXXX hingewiesen: "[...] und das zweite XXXX Wahlduell. Die XXXX trifft auf die XXXX ." Im Anschluss setzt der Moderator fort: "Den Anfang machen wie gewohnt die Nachrichten." Es folgt ab Minute 00:53 der übermittelten Aufzeichnungen ein "News"-Vorspann:

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Ab Minute 01:03 der übermittelten Aufzeichnungen leitet der Moderator unter dem Titel " XXXX " einen Bericht über die Vorhaben der XXXX ein.

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Dabei führt er aus: " XXXX ." Darauf folgen Bilder von der Präsentation der XXXX . Begleitet wird der Beitrag von Interviews von XXXX -Funktionären, wie etwa dem Spitzenkandidaten der XXXX , XXXX . Diese stellen die Vorteile ihrer Pläne vor. Der Beitrag endet bei Minute 03:58.

Ab Minute 07:01 leitet der Moderator einen Bericht über den Wahlkampf der XXXX ein.

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Dabei moderiert er den Beitrag wie folgt an: "Die XXXX startet in den Intensivwahlkampf und das nicht nur in XXXX , auch im Bezirk XXXX . In XXXX Gemeinden kandidiert die XXXX . XXXX . Wo und mit welchen Themen das gelingen soll, mehr dazu jetzt." Im Beitrag selbst werden diverse Bürgermeisterkandidaten interviewt, wie etwa der amtierende Bürgermeister der Gemeinde XXXX: " XXXX ."

Beendet wird der Beitrag mit den Worten des Moderators: "Die XXXX setzt im Wahlkampf auf Frauenpower und neue Gesichter im ganzen Bezirk XXXX . Lediglich in XXXX ist es den XXXX nicht gelungen, eine Liste für die Wahl aufzustellen." Der Beitrag endet bei Minute 10:35.

Ab Minute 14:30 der Sendung wird ein Sponsorhinweis der XXXX -Gruppe unmittelbar vor dem Berichtsteil "Geschehen" eingeblendet und mit folgenden Sätzen begleitet: "Das Geschehen wird Ihnen präsentiert von der XXXX ."

Beginnend ab Minute 40:43 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks ein Werbespot der XXXX gesendet.

Direkt anschließend, ab Minute 41:16 wird ein Sponsorhinweis des XXXX unmittelbar vor dem Berichtsteil "Szene" eingeblendet und mit folgenden Sätzen begleitet: "Die Szene wird Ihnen präsentiert von

XXXX ."

Nach einer Einblendung eines Werbetrenners wird ab Minute 60:21 ein Werbespot der XXXX ausgestrahlt

Anschließend, ab Minute 61:16 der Sendung, wird ein Spot der XXXX gezeigt.

Beginnend ab Minute 61:36 wird der Berichtsteil "Talk" eingeleitet. Der Moderator kündigt in der Folge das nachfolgende "Wahlduell" zwischen der XXXX und der XXXX an.

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Der Moderator XXXX moderiert dieses, wie er anführt, zweite Wahlduell. Als Co-Moderator fungiert dabei XXXX von der Tageszeitung

" XXXX

Zum Duell geladen waren die Spitzenkandidaten der XXXX und der XXXX , XXXX und XXXX , die sich den Fragen des Moderatorenduos stellten.

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Die Sendung endet bei Minute 111:51 der gelieferten Aufzeichnung.

1.4.2. Wochensendung von XXXX bis XXXX

Ab dem XXXX wurde eine von der XXXX GmbH produzierte Sendung in laufender Wiederholung ausgestrahlt. Eingeleitet wird die Sendung mit den Worten der Moderatorin XXXX : "Herzlich Willkommen, liebe Zuseher, zu einer neuen Ausgabe unserer XXXX Wochensendung." In der Einleitungssequenz wird von der Moderatorin auf das in der Sendung ausgestrahlte Wahlduell zwischen der XXXX und der XXXX hingewiesen. Es folgt ab Minute 00:55 der übermittelten Aufzeichnungen eine "News"-Einblendung zur Einleitung eines Nachrichtenblocks.

Ab Minute 01:05 der übermittelten Aufzeichnungen leitet die Moderatorin unter dem Titel " XXXX " einen Bericht über ein Gutachten hinsichtlich des " XXXX " ein: "Paukenschlag beim Thema XXXX . Monatelang hat sich ein unabhängiger Gutachter im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit dem Fall beschäftigt, jetzt liegt die Auswertung vor und diese beinhaltet einige Überraschungen. So ist nicht nur die Schadenssumme angestiegen, auch die Vorgesetzten sollen schon länger von den Vorgängen gewusst haben." In weiterer Folge fasst der Sprecher das Gutachten in den wesentlichen Punkten zusammen. Im Bericht werden nur Interviews mit dem Spitzenkandidaten der XXXX , XXXX , gezeigt, der Kritik an den handelnden Personen und dem XXXX äußert. Gegenäußerungen erfolgen nicht. Der Bericht endet bei Minute 04:20.

Ab Minute 08:05 leitet die Moderatorin - weiterhin innerhalb der Rubrik "News" - einen Beitrag mit folgenden Worten ein: "Die Zukunft der XXXX , Umwelt und Klima sowie die Geschichte der XXXX . Über diese Themen wurde vergangene Woche bei einem Informationsabend der XXXX Wirtschaftstreibenden diskutiert. Was die größten Herausforderungen für XXXX sind - wir waren für Sie vor Ort." In der Folge werden Bilder und Interviews (etwa mit XXXX , Spitzenkandidat der XXXX ) von der Veranstaltung gezeigt.

Die Sprecherin des Berichtes führt dabei aus: "Es ist fünf vor zwölf, zumindest wenn es nach der XXXX geht. Der Ruf von XXXX ist negativ behaftet, in vielen aktuellen Studien hat unsere Stadt schlecht abgeschnitten. Daher ist es nun Zeit für Taten, in XXXX muss sich einiges verändern." Beendet wird der Bericht bei Minute 10:48 mit den Worten der Moderatorin: "Egal ob XXXX , Österreich oder Europa: Es gibt viel zu tun, Veränderungen stehen ins Haus, um am Ball bleiben zu können."

Ab Minute 11:32 der Sendung wird ein Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Geschehen" eingeblendet (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1.) und mit folgenden Sätzen begleitet: "Das Geschehen wird Ihnen präsentiert von der XXXX ."

Ab Minute 21:55 der Sendung leitet die Moderatorin innerhalb des Berichtsteils "Geschehen" einen Bericht über die Initiative " XXXX " ein: "Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport machen sich dabei für den Spitzenkandidaten der XXXX stark. Anfang dieser Woche hat die Gruppierung zum sogenannten XXXX geladen."

Dabei werden Bilder der Veranstaltung eingeblendet und gleichzeitig werden Interviews von verschiedenen Festbesuchern, die für den XXXX - XXXX werben, gezeigt.

Nach einer Einblendung eines Werbetrenners wird ab Minute 25:38 ein Werbespot der XXXX gesendet.

Beginnend ab Minute 26:48 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 40:40 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 41:35 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Direkt anschließend, ab Minute 42:07 wird folgender Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Szene" eingeblendet und mit folgenden Sätzen begleitet: "Die Szene wird Ihnen präsentiert von XXXX (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1.)

Beginnend ab Minute 54:00 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 57:30 wird der Berichtsteil "Talk" mit der Einblendung "Wahl XXXX " eingeleitet (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1. die idente Anfangssequenz). Die Moderatorin kündigt in der Folge das nachfolgende "Wahlduell" zwischen den Spitzenkandidaten der XXXX und der XXXX an. Dieses moderiert erneut XXXX .

Als Co-Moderator fungiert dabei XXXX von der Tageszeitung " XXXX ". Zum Duell geladen waren die Spitzenkandidaten der XXXX und der XXXX , XXXX und XXXX , die sich den Fragen des Moderatorenduos stellten. Die Sendung endet bei Minute 108:27 der gelieferten Aufzeichnung.

1.4.3. Wochensendung von XXXX bis XXXX

Ab dem XXXX wurde eine von der XXXX GmbH produzierte Sendung in laufender Wiederholung ausgestrahlt. Eingeleitet wird die Sendung mit den Worten des Moderators XXXX : "Herzlich Willkommen, liebe Zuseher, schön, dass ich Sie auch diese Woche zu einer neuen Ausgabe unserer XXXX Wochensendung begrüßen darf." In der Einleitungssequenz wird vom Moderator auf das in der Sendung ausgestrahlte Wahlduell zwischen der XXXX und der XXXX hingewiesen. Es folgt ab Minute 00:59 der übermittelten Aufzeichnungen eine "News"-Einblendung zur Einleitung eines Nachrichtenblocks.

Ab Minute 01:09 der übermittelten Aufzeichnungen leitet der Moderator unter dem Titel "Wahlkampfauftakt XXXX " einen Bericht über die XXXX ein.

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Dabei führt er aus: "Den XXXX in XXXX erobern, XXXX werden und Rekordzugewinne im gesamten Bundesland. Die XXXX feiert mit hochgesteckten Zielen Landeswahlkampfauftakt. Und das nicht ohne Grund in XXXX , wo man heuer Historisches erreichen will. Zu Gast am XXXX unter anderem Bundesparteiobmann XXXX ." In weiterer Folge werden ein Bericht von der Veranstaltung gesendet und Interviews (etwa mit Dr. XXXX , Spitzenkandidat der XXXX bzw. XXXX ) eingeblendet. Dabei werden ausschließlich die Positionen der XXXX präsentiert. Der Beitrag endet bei Minute 04:20.

Ab Minute 07:41 der übermittelten Aufzeichnungen leitet der Moderator unter dem Titel "Visionen XXXX " einen Bericht über den Wahlkampf der XXXX ein. Dabei führt er aus: "Die XXXX setzt in XXXX im Wahlkampf auf das Thema XXXX . Doch mit welchen Themen der XXXX geschafft werden soll, das war lange im Unklaren. Jetzt hat man auch die dazugehörigen Visionen präsentiert. Von einer XXXX " Infolgedessen wird ein Bericht vom Treffen der Parteispitze der XXXX samt Interviews (etwa mit XXXX , Spitzenkandidat der XXXX ) eingeblendet. Dabei wird ausschließlich das Wahlprogramm der XXXX widergegeben.

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Der Beitrag endet bei Minute 10:42.

Ab Minute 16:27 der Sendung wird ein Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Geschehen" eingeblendet (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1.) und mit folgenden Sätzen begleitet: "Das Geschehen wird Ihnen präsentiert von XXXX "

Ab Minute 25:13 wird innerhalb der Rubrik "Geschehen" ein Beitrag über das " XXXX Kandidatentreffen" mit folgenden Worten eingeleitet:

"Wahlduelle, Wahlplakate und hitzige Diskussionen: Die Wahl ist nicht mehr weit entfernt. Damit diese auch erfolgreich wird, gibt jede Partei nochmal ihr Bestes. So auch die XXXX , die ihre Kandidaten beim sogenannten Kandidatentreffen für die letzten 30 Tage motiviert und auf einen XXXX einstimmt." In der Folge werden Bilder dieser Veranstaltung gezeigt und mit folgenden Worten der Sprecherin des Berichtes begleitet: "Der XXXX rückt immer näher, der Tag, an dem entschieden wird, welche Partei den neuen XXXX der XXXX stellt. 30 Tage davor lud die XXXX zum Kandidatentreffen in den Trachtenhof, um das gesamte Team für die anstehenden Wochen zu motivieren." In der Folge wird der Spitzenkandidat der XXXX interviewt, der erklärt: "Das Wichtigste bei einer Wahlbewegung sind die Funktionärinnen und Funktionäre. Die haben wir heute eingeladen, um mit uns die Strategie für die nächsten Wochen festzulegen, mit ihnen zu diskutieren und ihnen zu zeigen, was wir geplant haben, wie es weitergeht mit dem XXXX in XXXX ." In der Folge werden weitere Interviews von Funktionären der XXXX gezeigt, welche alle auf den " XXXX " der XXXX abzielen.

Abgeschlossen wird der Bericht bei Minute 28:04 mit den Worten der Sprecherin: "Alle Infos rund um die Wahl und die Kandidaten finden Sie in unseren Wahlduellen auf der XXXX Homepage."

Beginnend ab Minute 28:10 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 29:23 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 40:07 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 41:12 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Direkt anschließend, ab Minute 41:50 wird ein Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Szene" eingeblendet und mit folgenden Sätzen begleitet: "Die Szene wird Ihnen präsentiert von XXXX ." (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1.)

Beginnend ab Minute 50:48 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 52:12 wird innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks eine Werbeeinschaltung der XXXX ausgestrahlt.

Beginnend ab Minute 56:16 wird der Berichtsteil "Talk" eingeleitet (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1. die idente Anfangssequenz). Der Moderator kündigt in der Folge das nachfolgende "Wahlduell" zwischen den Spitzenkandidaten der XXXX und der XXXX an. Die Diskussion wird erneut von XXXX geleitet.

Als Co-Moderator fungiert dabei XXXX von der Tageszeitung " XXXX ". Zum Duell geladen waren die Spitzenkandidaten der XXXX und der XXXX , XXXX und XXXX , die sich den Fragen des Moderatorenduos stellten. Die Sendung endet bei Minute 115:51 der gelieferten Aufzeichnung.

1.4.4. Wochensendung vom XXXX bis XXXX

Ab dem XXXX wurde eine von der XXXX GmbH produzierte Sendung in laufender Wiederholung ausgestrahlt. Eingeleitet wird die Sendung mit den Worten der Moderatorin XXXX "Herzlich Willkommen, liebe Zuseher, zu einer neuen Ausgabe unserer XXXX Wochensendung." Es folgt ab Minute 00:56 der übermittelten Aufzeichnungen eine "News"-Einblendung zur Einleitung eines Nachrichtenblocks.

Ab Minute 01:31 bzw. 05:40 der übermittelten Aufzeichnungen leitet die Moderatorin jeweils einen redaktionellen Bericht über den Wahlkampfauftakt in der Gemeinde XXXX bzw. XXXX ein.

Ab Minute 09:48 der übermittelten Aufzeichnungen wird unter dem Titel "Bericht Rechnungshof" ein Bericht über mögliche Vertuschungen beim " XXXX " eingeleitet: " XXXX ." Im Bericht werden nur Interviews mit dem Spitzenkandidaten der XXXX , XXXX , der auch als ‚ XXXX ' bezeichnet wird, gezeigt, der Kritik an den handelnden Personen der XXXX und dem XXXX äußert.

Gegenäußerungen erfolgen nicht. Der Bericht endet bei Minute 11:52.

Direkt anschließend leitet die Moderatorin einen Bericht über den Wahlkampf der XXXX ein.

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Dabei moderiert sie den Beitrag wie folgt an: " XXXX ." Im Beitrag selbst werden im Rahmen der Veranstaltung verschiedene Interviews mit Funktionären der XXXX , wie etwa dem XXXX der XXXX , XXXX , dem XXXX , oder dem als ‚ XXXX ' betitelten XXXX , gezeigt. Beendet wird der Beitrag mit den Worten der Moderatorin: "So wie beim Auftakt in XXXX symbolisch, steigt die XXXX als die XXXX im Land am XXXX in den Ring. Mit ‚ XXXX ', wie er liebevoll von der XXXX genannt wird. Und der Kampf, der wird diesmal sicher nicht leicht." Der Beitrag endet bei Minute 15:17.

Direkt anschließend, ab Minute 15:17 der übermittelten Aufzeichnungen leitet die Moderatorin unter dem Titel " XXXX " einen Bericht über ein abgeschlossenes Bauprojekt, das als Altenpflegeheim fungieren soll, ein. Dabei verweist sie auf den Besuch des XXXX . Darauf folgen Bilder vom Bauprojekt. Begleitet wird der Beitrag von Interviews mit XXXX , wie XXXX der XXXX oder dem als ‚ XXXX ' der XXXX betitelten XXXX , die sich für die Wichtigkeit dieses Baus bzw. weiterer Bauvorhaben aussprechen.

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Der Beitrag endet bei Minute 18:30

Direkt anschließend leitet die Moderatorin einen Beitrag mit dem Titel " XXXX Im Bericht selbst werden die Vorhaben der XXXX , belegt durch Interviews von XXXX , vorgestellt. Auch wird von Hausbesuchen des als ‚ XXXX XXXX ' betitelten XXXX berichtet.

Der Beitrag endet bei Minute 21:20.

Direkt im Anschluss leitet die Moderatorin einen Bericht mit dem Titel "Diskussionsabend XXXX " ein. Im Bericht werden Forderungen der XXXX , belegt durch verschiedene Interviews gezeigt. Beendet wird der Beitrag bei Minute 25:00 mit den Worten des Sprechers:

"Mehr zum Programm der XXXX und die Verbesserungsvorschläge für XXXX gibt es im Internet unter XXXX ."

Ab Minute 26:18 der übermittelten Aufzeichnungen wird ein Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Geschehen" eingeblendet (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1.) und mit folgenden Sätzen begleitet: "Das Geschehen wird Ihnen präsentiert von der XXXX

."

Von Minute 43:12 bis Minute 45:11 wird ein gekennzeichneter Werbeblock ausgestrahlt.

Ab Minute 51:00 der übermittelten Aufzeichnungen wird folgender Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Kultur" eingeblendet und mit folgenden Sätzen begleitet: " XXXX ."

Von Minute 56:11 bis Minute 58:46 wird ein gekennzeichneter Werbeblock ausgestrahlt.

Direkt anschließend, ab Minute 58:31 wird ein Sponsorhinweis unmittelbar vor dem Berichtsteil "Szene" eingeblendet und mit folgenden Sätzen begleitet: "Die Szene wird Ihnen präsentiert von XXXX ." (siehe bereits bei Punkt II.1.4.1.)

Von Minute 68:23 bis Minute 70:03 wird ein gekennzeichneter Werbeblock ausgestrahlt.

Die Sendung endet bei Minute 77:39 der gelieferten Aufzeichnung.

1.4.5. Wochensendung von XXXX bis XXXX

Ab dem XXXX wurde eine von der XXXX GmbH produzierte Sendung in laufender Wiederholung ausgestrahlt. Eingeleitet wird die Sendung mit den Worten des Moderators XXXX : "Herzlich Willkommen, liebe Zuseher, schön, dass ich Sie zu einer neuen Ausgabe unseres XXXX Wochenmagazins begrüßen darf." Es folgt ab Minute 00:57 der übermittelten Aufzeichnungen eine "News"-Einblendung zur Einleitung eines Nachrichtenblocks.

Ab Minute 01:08 der übermittelten Aufzeichnungen leitet der Moderator unter dem Titel "Visionen XXXX " einen Bericht über die Vorhaben der XXXX ein.

Bild kann nicht dargestellt werden

Dabei führt er aus: " XXXX ." Infolgedessen folgen Bilder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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