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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der A-Ankündigungs-GmbH in 8010 Graz, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juli 1995, Zl. 6-55 Au 15/1-1995, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 14. Dezember 1994 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976) aufgetragen, die im Gemeindegebiet Fohnsdorf außerhalb des Ortsgebietes an der Landstraße von Hetzendorf nach Fohnsdorf auf dem Grundstück Nr. 488/1 der KG Hetzendorf aufgestellte Ankündigungseinrichtung binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen.
Nach der Begründung habe der Bezirksnaturschutzbeauftragte-Stellvertreter Dipl. Ing. L. folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Plakatwand wurde von mir am 25.1.1994 besichtigt. Sie steht ca. 40 m nördlich des Anwesens Knapp links der Straße von Hetzendorf nach Fohnsdorf. Sie ist etwa 6 m breit und ca. 2,5 m hoch. Sie ist mit Werbeplakaten beklebt.
Im Norden der Tafel befindet sich LN Fläche, die sich bis zum ersten Haus einer kleinen Siedlung etwa 200 m weiter im Norden erstreckt. Im Osten befindet sich noch ein Gebäude, von der Tafel durch Straße und Garten getrennt. Dies ist jedoch das letzte Haus von Hetzendorf rechts der Straße. Danach erstreckt sich auf etwa 200 m LN Fläche dahinter ein Pappelstreifen und die teilweise begrünte Schlackenhalde. Im Süden steht ca. 40 m südlich der Tafel das Gehöft Knapp und im Westen der Tafel erstrecken sich LN Flächen, die im Süden durch das Pölsufer begrenzt werden.
Die Tafel steht zwar südlich, also ortsseitig der Ortstafel Hetzendorf, doch ist dies im Naturschutzverfahren aufgrund der ständigen Rechtsprechung ohne Belang. Die Tafel steht somit eindeutig außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Da sie allgemeiner Werbung dient, fehlt ihr jede Standortsbezogenheit und aufgrund ihrer Größe (6 m x 2,5 m) behindert sich den Blick auf den Ort Hetzendorf für jene, die aus Norden kommen und den Blick auf die freie Landschaft für jene, die in Richtung Norden fahren."
Die beschwerdeführende Partei habe dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Werbetafel befinde sich nicht außerhalb der geschlossenen Ortschaft.
Demgegenüber verwies die Bezirkshauptmannschaft auf den von der Gemeinde vorgelegten Katasterplan, aus dem sich eindeutig ergebe, daß sich die Werbeeinrichtung außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde. Auch aus den von der Berg- und Naturwacht mit Schreiben vom 3. Jänner 1994 vorgelegten Photographien sei ersichtlich, daß auch kein derartiges räumliches Naheverhältnis zum letzten Gebäude der geschlossenen Ortschaft bestehe, daß die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortrete. Da für die gegenständliche Ankündigung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliege, sei die bescheidmäßige Entfernung zu verfügen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen geltend machte, die Werbeanlage befinde sich im Bereich einer dichten Verbauung, wobei das Werbeobjekt aus dem Schatten des in 15 m Entfernung stehenden Stadlgebäudes nicht hervortrete.
In der Berufung wurde auch auf die bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 übermittelten Situationsphotos verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der einschlägigen Rechtslage vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, aus den beim Katasterplan aufliegenden Photos gehe zweifelsfrei hervor, daß sich die gegenständliche Werbetafel außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde. Die Werbetafel sei in einem Abstand von 20 m zu einem Heustadl aufgestellt, weshalb die Tafel weder vom Schatten des Heustadls noch vom Schatten des anschließenden Wohngebäudes erfaßt werde. Ein räumliches Naheverhältnis zum letzten Gebäude der geschlossenen Ortschaft sei daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 NSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.
Nach § 4 Abs. 7 NSchG 1976 sind nicht bewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat.
Eine geschlossene Ortschaft liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteiles überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, der sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Da nur jene Störungen des Landschaftsbildes erfaßt sind, die von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften ausgehen, kommt es dabei nicht etwa auf den Ausblick auf die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes an, so zwar, daß selbst ausgedehntere Grünflächen inmitten stark verbauten Gebietes allenfalls noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen können (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0391). Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt oder nicht, ist daher eine großflächige Betrachtungsweise geboten (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1981, Zl. 81/10/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob sich der fragliche Bereich in oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 1. Juni 1981, Zlen. 81/10/0006, 0015 u.a.). Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 NSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, daß die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 91/10/0061).
In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Werbetafel befinde sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Stadlgebäude, daß die Tafel nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortrete.
Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Katasterplan befindet sich die Werbeeinrichtung in einer Entfernung von etwa 20 m vom erwähnten Stadlgebäude. Selbst dann, wenn die Tafel - wie in der Berufung behauptet - in 15 m Entfernung vom bestehenden Stadlgebäude aufgestellt wäre, könnte nicht schon deshalb gesagt werden, daß sich die Werbetafel im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage in einem solchen Naheverhältnis zu dem genannten Gebäude befinde, daß sie sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortrete (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0058). Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt die beschwerdeführende Partei, daß ihr die von der Behörde erster Instanz der Entscheidung zugrunde gelegten Photos nie vorgehalten worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe nie die Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Ferner seien die von ihr (der Bezirkshauptmannschaft) vorgelegten Photos von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden, was einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel bedeute.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:
Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Ein diesbezügliches Vorbringen enthält die Beschwerde allerdings nicht.
Die von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Photos wurden von ihr bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgelegt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung den amtlichen Photos im Hinblick auf den Katasterplan und den Erhebungsbericht der Berg- und Naturwacht entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Der behauptete Verfahrensmangel, dessen Wesentlichkeit im übrigen nicht dargetan wird, liegt somit nicht vor.
Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100176.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010