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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs1 idF vor 1978/279Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0543/78 E 20. Februar 1980 RS 2(hier: leichte Verformungen der Kennzeichenabdeckung; hat mit § 50 Abs 1 KFG 1967 nichts zu tun, da die Verpflichtung des § 102 Abs 2 auch bei einem überdeckten Kennzeichen gegeben ist.)Stammrechtssatz
Die Möglichkeit des Eintrittes der Unlesbarkeit des Kennzeichens durch Alterung oder Beschädigung (insbesondere durch Zerkratzen) hat mit dem Tatbestand des § 50 Abs 1 KFG nichts zu tun. Dasselbe gilt für eine Beeinträchtigung der Durchsichtigkeit durch Verschmutzung der Folie. (Hinweis auf E vom 9.10.1979, 3065- 3068/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000513.X02Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019