Index
Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §68 Abs1Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. (Hinweis auf Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 159 und Teschner-Fürböck, Anmerkung 2a zu § 68 ASVG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080133.X01Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019