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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litbBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/13/0023 E 21.03.2018Besprechung in:taxlex 3/2019, S 72-75;Rechtssatz
Das Gesetz spricht von Einkünften aus der Veräußerung von "Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden", verweist zu diesen Arten von Immobilien (vgl. Renner, RdW 2017, 522) auf § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 und sieht die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung für den Fall vor, dass "sie" (die Eigenheime oder Eigentumswohnungen) dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend "als Hauptwohnsitz gedient" haben. Auf einen Rechtstitel (Eigentum) wird dabei nicht Bezug genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130005.L01Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019