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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs3Beachte
Besprechung in:ecolex 6/2019, S. 550;Rechtssatz
Anders als bei den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (303 BlgNR 23. GP S. 53) zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 angesprochenen Ärzten (vgl. nunmehr § 2 Abs. 3 Ärztegesetz), Psychologen (vgl. § 13 Abs. 2 Z 2 und § 22 Abs. 2 Z 2 Psychologengesetz), Ziviltechnikern (vgl. § 4 Abs. 1 ZTG) und Wirtschaftstreuhändern (vgl. § 3 Abs. 2 Z 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister, BGBl. II Nr. 226/2008, festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) "im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen" (§ 4 Z 8 leg. cit.). Derartige Standesregeln können das gesetzlich umschriebene Berufsbild nicht ändern; sie stellen in der hier angesprochenen Bestimmung zudem nur darauf ab, dass ein bestimmtes Verhalten "im Zuge einer (zu ergänzen: allenfalls ausgeübten) Sachverständigentätigkeit" eines zur Ausübung des Baumeistergewerbes Berechtigten gesetzt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L05Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019