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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §37Beachte
Besprechung in:ecolex 6/2019, S. 550;Rechtssatz
Hat sich der Antragsteller auf Rezertifizierung geweigert, sich der mündlichen Prüfung nach § 4a Abs. 2 SDG 1975 zu unterziehen, ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. näher zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Sachverständigen bei der Prüfung nach § 4a Abs. 2 SDG 1975 im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 - im vergleichbaren Fall eines Verfahrens zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025), woraus für ihn zulässigerweise negative Schlüsse gezogen werden konnten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L03.2Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019