RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
SDG 1975 §4a Abs2
SDG 1975 §6 Abs2
SDG 1975 §6 Abs3

Beachte

Besprechung in:ecolex 6/2019, S. 550;

Rechtssatz

Hat sich der Antragsteller auf Rezertifizierung geweigert, sich der mündlichen Prüfung nach § 4a Abs. 2 SDG 1975 zu unterziehen, ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. näher zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Sachverständigen bei der Prüfung nach § 4a Abs. 2 SDG 1975 im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 - im vergleichbaren Fall eines Verfahrens zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025), woraus für ihn zulässigerweise negative Schlüsse gezogen werden konnten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L03.2

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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