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26/03 PatentrechtNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Rechtssatz
Die Ärztin war in den Jahren 1990 bis 1992 als Stipendiatin an der H.M. School in den USA beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit an der Entwicklung des (US-)Patents beteiligt. Die Ärztin ist seit 2004 Mitglied der Ärztekammer Wien und die Einkünfte ("royalties" - Lizenzgebühren) aus dem Patent wurden im Jahr 2010 ausbezahlt. Wie sich etwa aus § 22 PatG 1970 ergibt, berechtigt ein Patent "den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen". Es handelt sich somit um ein gewerbliches Verbots- bzw. Schutzrecht. Allerdings kann ein Patent durch Rechtsgeschäft an Dritte übertragen werden (vgl. § 33 Abs. 2 PatG 1970) und der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen mit oder ohne Ausschluss anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz; vgl. § 35 PatG 1970). Lizenzgebühren sind somit eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts. Nach der Aktenlage war die Ärztin (Mit)Inhaberin des Patents geworden, dessen Nutzung gegen Lizenzgebühren (royalties) Dritten gestattet wurde. Die Einkünfte der Ärztin aus diesen Lizenzgebühren sind eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts, nicht aber für die von 1990 bis 1992 ausgeübte Tätigkeit selbst. Für letztere erhielt sie ein Stipendium. Da schon deshalb eine Einbeziehung der Patenteinkünfte in die Umlagepflicht ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Ärztin an der H.M. School eine ärztliche war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016110008.J00Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019