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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0804 E 26. Juli 2018 RS 2Stammrechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170016.L00Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019