RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/13/0006

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs1

Rechtssatz

Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (§ 90 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. auch Ritz, BAO6, § 90 Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg 7572 F/2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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