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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht (vgl. VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. wiederum VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010152.L01Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019