RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/01/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs3
AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs7
B-VG Art130
VwRallg

Rechtssatz

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht (vgl. VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. wiederum VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010152.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten