RS Vwgh 2019/5/17 Ra 2018/17/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird dem Revisionswerber vorgeworfen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft das erste Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (Veranstalten) verwirklicht hätte. Durch welche konkrete Handlung dies geschehen wäre, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt auch für das angefochtene Erkenntnis, das durch seine abweisende Entscheidung den Spruch des Straferkenntnisses - mit für den Revisionsfall nicht wesentlichen Modifikationen - übernommen hat. Ausreichende Feststellungen über die konkrete Tathandlung sind auch dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, wonach die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft Eigentümerin der bei der Kontrolle vorgefundenen betriebsbereiten Geräte gewesen sei, reicht noch nicht aus, die Veranstaltereigenschaft dieser Gesellschaft zu belegen. Es kann daher nicht überprüft werden, ob der Vorwurf der Verwirklichung des ersten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu Recht erfolgte, zumal das LVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung selbst von der Verwirklichung des dritten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG durch die vertretene Gesellschaft ausging, wodurch sich auch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt. Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170246.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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