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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53Rechtssatz
Bei jeder Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat (VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, Rn. 28). Die Verwendung des Wortes "vorläufig" allein bewirkt daher nicht, dass die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde, die sich im Spruch auch explizit auf § 53 Abs. 1 GSpG stützt, unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170053.L00Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019