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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Dem BVwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, aus den Ausführungen des UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 ergebe sich nicht, dass jedenfalls eine (Wieder-)Ansiedelung in Kabul ausgeschlossen sei, sondern es habe eine sorgfältige, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmende Überprüfung stattzufinden. Der VwGH kann nämlich auch der Einschätzung des VwG nicht entgegentreten, die Sicherheitslage in Kabul sei auf Basis der vorliegenden Berichte nicht so einzustufen, dass infolge der dort stattfindenden Anschläge und der ausgeübten Gewalt, von der immer wieder auch Zivilisten betroffen seien, von einem solchen Ausmaß auszugehen wäre, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheine, dass jeder Einwohner von Kabul tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein würde, zumal nach der Rechtsprechung davon nur in einer Situation allgemeiner Gewalt in sehr extremen Fällen ausgegangen werden könne, sodass schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L37Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019