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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) enthaltenen Ausführungen haben nicht dazu zu führen, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Art. 3 MRK verstoßend anzusehen wäre. Zu Recht hat das BVwG darauf verwiesen, dass der UNHCR seine (schon in früheren Richtlinien zum Ausdruck gebrachte) Einschätzung, alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, bei denen keine besonderen Gefährdungsfaktoren vorhanden seien, könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen, leben, aufrechterhalten hat. Soweit es die Stadt Kabul betrifft, hat der UNHCR in den erwähnten Richtlinien als Schlussfolgerung aus ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Auffassung vertreten, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei. Wie sich aber aus den Ausführungen des UNHCR der dieser Schlussfolgerung vorangehenden Darstellung ergibt, stellt UNHCR dabei auf die Kombination der genannten Elemente ab, deren Bedeutung und Gewichtung für jeden Einzelfall individuell einer Klärung zuzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L35Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019