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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatlichen Fluchtalternative besteht, ist (u.a.) zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (vgl. VwGH 23.1.2018; Ra 2018/18/0001, Rn. 12 und 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L30Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019