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E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §7Rechtssatz
Aus den vom UNHCR herausgegebenen "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) der GFK" vom 10.2.2003 und der Rsp des EuGH in Bezug auf die Bedeutung von Richtlinien des UNHCR iZm dem subsidiären Schutz (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17) ergibt sich zunächst, dass "Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die nur einen Teil des Landesgebiets betreffen" nicht generell einer Aberkennung entgegenstehen (arg.: "grundsätzlich"). Die weiteren in diesem Zusammenhang vom UNHCR getätigten (unmittelbar daran anschließenden) Aussagen verdeutlichen zudem, dass damit besonderes Augenmerk auf die Frage gelenkt werden soll, ob die Änderungen im Heimatland grundlegender Natur sind, sodass tatsächlich vom dauerhaften Entfall der Verfolgung ausgegangen werden kann. Dies ist auch im Zusammenhang mit den in der genannten UNHCR-Richtlinie in Punkt "A. Allgemeine Überlegungen" enthaltenen Erwägungen zu sehen, wonach der Flüchtlingsschutz umfassende dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und dieser Anspruch Gegenstand und Zweck der Klauseln (der Genfer Flüchtlingskonvention) prägt und dementsprechend die Anwendung der Beendigungsklauseln eine dauerhafte Lösung zum Ziel haben sollte. Demgegenüber ist der Status als subsidiär Schutzberechtigter von seiner Grundkonzeption her als bloß vorübergehende Schutzgewährung ausgestaltet. Es ist aber nicht zuletzt dem Umstand erhebliche Bedeutung zuzumessen, dass nach der zu Art. 3 MRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR, bei der Beurteilung, ob die Rückführung eines Fremden in sein Heimatland zu einer Verletzung dieser Bestimmung führen werde, auf die Möglichkeit, dass der betroffene Fremde innerhalb des Zielstaates seinen Aufenthalt an einen sicheren Ort verlegen kann, Bedacht zu nehmen ist. Zudem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Sachverhaltsänderungen nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Revisionswerbers gelegen sein können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0720 Bilali VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L27Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019