RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mit § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ("Anträge ... sind ... abzuweisen, wenn

eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht") wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Demnach kann dem Argument, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (oder § 11 AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, nicht beigetreten werden. Diesem Ergebnis stehen auch Erwägungen des UNHCR in von ihm herausgegebenen Richtlinien nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L26

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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