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L44003 Feuerwehr Niederösterreich;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 1998, Zl. RU5-B-80/3, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 teilte die Umweltanwaltschaft des Landes Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) mit, nach Durchsicht des den Beschwerdeführer betreffenden Aktes sei sie zu dem Ergebnis gekommen, daß für die Materialentnahme auf dem Grundstück 2390 und für die Errichtung eines "Wasserbehälters" keine naturschutzbehördliche Anzeige bzw. Bewilligung vorliege. Da nach Ansicht der Umweltanwaltschaft durch diese Maßnahmen insbesondere das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes maßgeblich beeinträchtigt werde, werde der Antrag gestellt, gemäß § 25 des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes den früheren Zustand wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 21. April 1997 beantragte die Umweltanwaltschaft den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.
Die belangte Behörde beauftragte einen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob durch die Errichtung eines Wasserbehälters und durch die Materialentnahme (Schottergewinnung) auf dem Grundstück Nr. 2390 der KG F. das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes geschädigt oder der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werde.
Der Amtssachverständige beschrieb in seinem Gutachten den "Wasserbehälter" und den Materialabbau (Schotterentnahme) und deren Situierung, stellte das Umfeld dar und gelangte nach Darlegung der relevanten naturschutzfachlichen Aspekte zu dem Ergebnis, daß durch den "Wasserbehälter" - der nach der Darstellung des Amtssachverständigen eher einem Einfamilienhaus ähnelt - das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes geschädigt und der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden. Ähnlich verhält es sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen auch mit dem Schotterabbau, wobei allerdings die aktuelle Situation der Schottergewinnung unter der Voraussetzung noch in die Landschaft integriert werden könnte, daß kein weiterer Abbau mehr erfolge.
Der Amtssachverständige machte eine Reihe von Vorschlägen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, welche die belangte Behörde in ihren Bescheid übernahm.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer, der Umweltanwaltschaft und der zuständigen Gemeinde zugestellt.
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Stellungnahme, daß die Befundaufnahme ohne seine Beiziehung stattgefunden habe. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien nicht objektiv und ließen Unvoreingenommenheit vermissen. So finde sich im Gutachten die Formulierung, die naturnahe Kulturlandschaft am betroffenen Standort habe ein herrliches Panorama und die Ruhe einer abgeschiedenen Lage im Talschlußbereich zu bieten, wenn man von den Aktivitäten des Beschwerdeführers absehe. Es werde eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme beantragt.
Die belangte Behörde verlängerte die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
Am 16. Juni 1998 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit welchem bekanntgegeben wurde, daß eine abschließende Stellungnahme nicht abgegeben werden könne, ohne daß hiefür eine Begründung angegeben wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, unter Beiziehung eines anderen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein durchzuführen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 1998 verpflichtete die belangte Behörde unter Berufung auf § 25 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 3 des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl 5500-5 (NSchG) den Beschwerdeführer, innerhalb eines halben Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides
1. den Materialabbau auf dem Grundstück 2390 einzustellen und die Sohle der Schottergewinnung mit einer mindestens 50 cm dicken Humusschicht zu überdecken und dann die Sohle aufzuforsten und
2. die oberirdischen Gebäudeteile des Wasserspeichers auf dem Grundstück 2390 zu entfernen und den unterirdischen Teil mit einer mindestens 40 cm dicken humosen Schicht zu bedecken.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 NSchG lautet:
"Besondere Maßnahmen
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind."
Daß die Umweltanwaltschaft das Recht hat, Verfahren nach § 25 NatschG zu beantragen , hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095 u.a.).
Als jene Bestimmungen des NSchG, denen der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hat, hat die belangte Behörde § 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 NSchG angeführt.
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedürfen im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten der Anzeige an die Behörde.
Ebenfalls der Anzeige an die Behörde bedarf nach § 5 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. im Grünland die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Schotter, soweit sie ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfes eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, sowie die Erweiterung der Abbaufläche bereits bestehender Anlagen dieser Art. Nach § 5 Abs. 3 NSchG hat die Behörde das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Im Falle einer unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgten Inangriffnahme eines Vorhabens kann als ein Zuwiderhandeln gegen das NSchG, welches dazu führt, daß die Behörde die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 25 NSchG aufzuerlegen hat, nur eine Ausführung des Vorhabens angesehen werden, welche die Behörde zu dessen Untersagung berechtigt hätte.Bei anzeigepflichtigen Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 NSchG kommt daher ein auf § 25 Abs. 1 NSchG gestützter Entfernungsauftrag nur dann in Betracht, wenn durch die Maßnahme eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann (vgl. Liehr-Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, 203, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat die Feststellung, daß durch den Schotterabbau und die Errichtung des "Wasserbehälters" das innere Gefüge des Landschaftshaushaltes geschädigt und der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden, auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz gestützt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat sich damit begnügt, es als unrichtig zu bezeichnen. Mit einer bloßen, nicht näher untermauerten Behauptung aber konnte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht belegen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde das Parteiengehör nicht verletzt; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zum Amtssachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Daß der Beschwerdeführer der Befundaufnahme nicht beigezogen wurde, stellt weder eine Verletzung des Parteiengehörs dar noch begründete es eine Befangenheit des Amtssachverständigen, da kein Anspruch auf Beiziehung zu einem von einem Sachverständigen vorgenommenen Augenschein besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, 89/02/0123 u.a.).
Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Materialabbau (Schottergewinnung) sei nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Abteilung B 6 des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vorgenommen worden, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.
Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Parteistellung der Gemeinde im naturschutzbehördlichen Verfahren zum Ausdruck bringen will. Die zuständige Gemeinde wurde von der belangten Behörde in das Verfahren einbezogen. Ob die Gemeinde als Baubehörde in den in Rede stehenden Maßnahmen des Beschwerdeführers eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes erblickt hat oder nicht, ist ohne Belang, da die Gemeinde nicht die für das gegenständliche Verfahren zuständige Behörde ist und das NSchG auch sonst einer diesbezüglichen Ansicht der Gemeinde keine entscheidende Bedeutung verleiht.
Nichts zu gewinnen ist für den Beschwerdeführer auch aus seinem nicht weiter konkretisierten Hinweis, daß forstrechtliche, baurechtliche und gewerberechtliche Bewilligungen vorhanden sind. Selbst das Vorliegen von Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften hätte den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung des NSchG entbunden.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der "Wasserbehälter" falle nicht unter die Bestimmungen des NSchG; dies deshalb, weil für ihn die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z. 2 NschG gelte. Der "Wasserbehälter" diene der Löschwasserversorgung.
Die Behauptung, der "Wasserbehälter" diene der Löschwasserversorgung, wird erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt und stellt daher eine unbeachtliche Neuerung dar.
Abgesehen davon, entspricht die Auffassung des Beschwerdeführers nicht dem Gesetz.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 NSchG unterliegen diesem Gesetz nicht Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl 4400.
Nach § 2 Abs. 1 des Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes umfaßt die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.
Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. umfaßt die örtliche Gefahrenpolizei Maßnahmen, die
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können und
3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 NSchG, die Maßnahmen der im § 2 Abs. 1 und im § 3 Abs. 1 des Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vom Geltungsbereich des NSchG ausnimmt, kann nicht so verstanden werden, daß damit jegliche Maßnahme, die einen wie immer gearteten Zusammenhang mit der Brandbekämpfung hat, von vornherein nicht dem Geltungsbereich des NSchG zu subsumieren sei. Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 NSchG ist es vielmehr, Maßnahmen vom Geltungsbereich des NSchG auszunehmen, die zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter als der im NSchG geschützten unabdingbar sind. Daß der in Rede stehende Wasserbehälter in der vom Beschwerdeführer gewählten Form in diesem Sinn unabdingbar wäre, hat der Beschwerdeführer freilich weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, obwohl der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt hat, daß ein nicht über das Gelände aufragender Behälter in naturschutzfachlicher Hinsicht durchaus bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer bemängelt, daß im gesamten Akt ein Hinweis darauf fehle, wann die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Maßnahmen durchgeführt worden seien.
Nach § 25 Abs. 2 NSchG kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Rechtswidrige Handlungen waren im Beschwerdefall die Errichtung des "Wasserbehälters" und der Anlage zur Schottergewinnung.
Die Errichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 NSchG umfaßt den Zeitraum vom Beginn bis zur Fertigstellung der Maßnahme.
Was den "Wasserbehälter" betrifft, so zeigt die im Akt erliegende Fotodokumentation vom Jänner 1998, daß sich der "Wasserbehälter" zu dieser Zeit mitten in der Bauphase befand, die Errichtungsphase also noch nicht abgeschlossen war. Auch in einem Aktenvermerk eines Gewässeraufsichtsorgans vom 18. Juli 1996 über einen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Ortsaugenschein heißt es, es sei nunmehr begonnen worden, einen Hochbehälter zu errichten.
Bei einer Anlage zur Schottergewinnung kann jedenfalls solange nicht von einer Fertigstellung und somit von einer Beendigung der Errichtung gesprochen werden, solange die räumlichen Dimensionen der Anlage erweitert werden, was zwangsläufig der Fall ist, solange Schotter abgebaut wird.
In einem Schreiben der Umweltanwaltschaft vom 15. Mai 1996 an die BH findet sich die Feststellung, daß auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die Materialentnahme seit dem letzten Lokalaugenschein wesentlich vergrößert worden sei. Der in diesem Schreiben angesprochene Lokalaugenschein hatte, wie sich aus dem Schreiben der Umweltanwaltschaft vom 1. Juni 1995 an verschiedene Stellen, darunter an die BH, ergibt, am 29. Mai 1995 stattgefunden. Auch aus einem Schreiben der BH an die Umweltanwaltschaft vom 28. August 1996 ergibt sich, daß zu diesem Zeitpunkt ein Schotterabbau stattfand, heißt es doch in diesem Schreiben, der Umfang der derzeitigen Schotterentnahme bewege sich innerhalb der bewilligten Rodungsfläche. Auch der Umstand, daß der vom Beschwerdeführer als Beleg für die Zulässigkeit des Schotterabbaus ins Treffen geführte Rodungsbewilligungsbescheid vom 6. April 1995 die Schotterentnahme aus forstrechtlicher Sicht bis 30. Dezember 2000 vorsieht, stellte für die belangte Behörde ein Indiz dafür dar, daß der Schotterabbau zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht, jedenfalls aber nicht länger als drei Jahre, beendet war.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde enthält der Akt genügend Hinweise darauf, daß weder die Errichtung des "Wasserbehälters" noch jene der Schotterabbauanlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht länger als drei Jahre abgeschlossen war. Für weitere Ermittlungen bestand kein Anlaß, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie eine Behauptung in der Richtung aufgestellt hat, daß ein Wiederherstellungsauftrag aus den Gründen des § 25 Abs. 2 NSchG nicht mehr zulässig sei.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100351.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009