RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1 Z1
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §9
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45
AVG §58
AVG §60
EURallg
32011L0095 Status-RL Art19 Abs4
32011L0095 Status-RL Art4 Abs1

Rechtssatz

Die Grundsätze für die Pflicht zum amtswegigen Vorgehen und zur Begründung von Entscheidungen bedeuten nicht, dass der betroffene Fremde im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jeglicher Mitwirkungsverpflichtungen enthoben wäre. Darauf weist auch die Richtlinienbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) hin, nach der auch im Fall der beabsichtigten Aberkennung durch den Mitgliedstaat weiterhin die Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen besteht, gemäß Art. 4 Abs. 1 Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L22

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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