RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs3
EURallg
32011L0095 Status-RL Art16 Abs2
62017CJ0720 Bilali VORAB

Rechtssatz

Vor dem unionsrechtlichen Hintergrund (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie - RL 2011/95/EU; EuGH 23.5.2019, Bilali, C- 720/17, Rn. 49 und 50) darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Anordnung des § 9 Abs. 3 AsylG 2005, wonach selbst dann, wenn der Fremde (im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005) straffällig geworden ist, nur dann jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten ist, wenn auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 wahrscheinlich ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0720 Bilali VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L19

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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