Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L17Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019