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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat. Er hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Eine solche Betrachtung hat infolge der gleichgelagerten Ausgangssituation auch bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 Platz zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L16Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019