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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §9Rechtssatz
Art. 19 Abs. 4 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0720 Bilali VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L15Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019