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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/20/0314 E 10. August 2018 RS 3Stammrechtssatz
Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 16.2.2012, 2008/18/0528; 15.5.2012, 2012/18/0038; zur Übertragung der Zuständigkeit des ursprünglich allein den Fremdenpolizeibehörden oblegenen Ausspruches über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration an die Asylbehörde vgl. VwGH 22.4.1999, 98/20/0561, mwN; zur Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung auch im Asylverfahren sh. schon die zum - insoweit im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmungen (vgl. dazu VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 6.3.8. und 6.3.9. der Entscheidungsgründe) enthaltenden - AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wie etwa VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L12Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019