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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Rechtssatz
Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - sofern im Folgenden keine anderslautenden Aussagen erfolgen, gelten die auf die Behörde bezogenen Ausführungen auch für eine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat -
die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L06Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019