Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass die Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) noch nicht in Geltung stand, ergibt sich aus späteren Novellierungen, dass der Gesetzgeber nach deren Schaffung die Umsetzung dieser Richtlinie (u.a.) mit den Bestimmungen des AsylG 2005 - sei es durch die Beibehaltung bisheriger Bestimmungen, die der Gesetzgeber offenkundig nicht im Widerspruch mit dieser Richtlinie stehend ansah, sei es durch Änderung von Bestimmungen, um den Vorgaben der Statusrichtlinie nachzukommen - angestrebt hat. So wird etwa in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) mehrfach erwähnt, dass damit die Vorgaben (auch) der Statusrichtlinie umgesetzt werden sollten (vgl. bloß auszugsweise aus RV 2144 BlgNR 24. GP).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L03Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019