RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
EURallg
VwRallg
32011L0095 Status-RL
32011L0095 Status-RL Art24 Abs2

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass die Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) noch nicht in Geltung stand, ergibt sich aus späteren Novellierungen, dass der Gesetzgeber nach deren Schaffung die Umsetzung dieser Richtlinie (u.a.) mit den Bestimmungen des AsylG 2005 - sei es durch die Beibehaltung bisheriger Bestimmungen, die der Gesetzgeber offenkundig nicht im Widerspruch mit dieser Richtlinie stehend ansah, sei es durch Änderung von Bestimmungen, um den Vorgaben der Statusrichtlinie nachzukommen - angestrebt hat. So wird etwa in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) mehrfach erwähnt, dass damit die Vorgaben (auch) der Statusrichtlinie umgesetzt werden sollten (vgl. bloß auszugsweise aus RV 2144 BlgNR 24. GP).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L03

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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