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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Rechtssatz
Anhand der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L02Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019