RS Vwgh 2019/6/12 Ra 2019/17/0034

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet (vgl. VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen Tatbegehungsvarianten ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vorwurf beliebig angelastet werden dürften. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170034.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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