RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2018/19/0676

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

Rechtssatz

Schon die Bezeichnung des Revisionswerbers als "drogensüchtiger Dealer" sowie die Äußerung, er habe eine Österreicherin geheiratet und dann mit ihr ein Kind gezeugt, um "dann neuerlich einen unbegründeten Asylantrag zu stellen, auf sein Familienleben zu pochen und einen Aufenthalt im Bundesgebiet so zu erzwingen zu versuchen", stellen gravierende verbale Entgleisungen dar. Auch wenn diese für sich genommen noch nicht geeignet sein mögen, eine Befangenheit zu begründen, so ist das weitere Begründungselement, wonach die Einstellungszusage eines "Landsmannes" des Revisionswerbers zu relativieren sei, weil sie wohl "eher eine Gefälligkeit unter Landsleuten" darstelle, geeignet, erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen, stellt dies doch eine diskriminierende Wertung eines vorgelegten Beweismittels - allein in Abhängigkeit von der Herkunft des Erklärenden - dar. In Summe können die von der Richterin gebrauchten Formulierungen nicht als eine in sachlicher Weise erfolgte Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK qualifiziert werden. Wenn auch nicht jede verbale Entgleisung eine Befangenheit indiziert, ist doch die bei den angeführten Formulierungen manifestierte Wortwahl geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des VwG zu erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190676.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten