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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Schon die Bezeichnung des Revisionswerbers als "drogensüchtiger Dealer" sowie die Äußerung, er habe eine Österreicherin geheiratet und dann mit ihr ein Kind gezeugt, um "dann neuerlich einen unbegründeten Asylantrag zu stellen, auf sein Familienleben zu pochen und einen Aufenthalt im Bundesgebiet so zu erzwingen zu versuchen", stellen gravierende verbale Entgleisungen dar. Auch wenn diese für sich genommen noch nicht geeignet sein mögen, eine Befangenheit zu begründen, so ist das weitere Begründungselement, wonach die Einstellungszusage eines "Landsmannes" des Revisionswerbers zu relativieren sei, weil sie wohl "eher eine Gefälligkeit unter Landsleuten" darstelle, geeignet, erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen, stellt dies doch eine diskriminierende Wertung eines vorgelegten Beweismittels - allein in Abhängigkeit von der Herkunft des Erklärenden - dar. In Summe können die von der Richterin gebrauchten Formulierungen nicht als eine in sachlicher Weise erfolgte Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK qualifiziert werden. Wenn auch nicht jede verbale Entgleisung eine Befangenheit indiziert, ist doch die bei den angeführten Formulierungen manifestierte Wortwahl geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des VwG zu erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190676.L01Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019