RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2018/19/0676

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

Rechtssatz

Die Befangenheit von Mitgliedern der VwG ist nach § 7 AVG zu beurteilen, der infolge § 17 VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190676.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten