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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Rechtssatz
Die Befangenheit von Mitgliedern der VwG ist nach § 7 AVG zu beurteilen, der infolge § 17 VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190676.L00Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019