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E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Die Ansicht des BVwG, wonach es fallbezogen bei der Versäumung der Dreimonatsfrist zur Stellung von Anträgen gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 unter keinen Umständen auf die Gründe für diese Versäumung ankommen könne, erweist sich als unzutreffend. In systematischer Interpretation muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, diese nicht auf das NAG 2005 verwiesen hätte, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient. Bei der Beurteilung der Versäumung der dreimonatigen Frist ist daher auf - von den Parteien im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachte - besondere Umstände Bedacht zu nehmen, aufgrund derer die Versäumung durch die revisionswerbenden Parteien objektiv entschuldbar gewesen sein könnte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L08Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019