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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) -Verfahrensgesetz geändert werden, BGBl I Nr. 24/2016, mit dem der letzte Satz in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingefügt wurde (ErläutRV 996 BlgNR XXV. GP, 1 und 4) ist zu entnehmen, dass die Einführung der Dreimonatsfrist in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung der Familienzusammenführungsrichtlinie erfolgte. Der Gesetzgeber wollte daher die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben auch für die Antragstellung nach § 35 AsylG 2005 vorsehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L05Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019