RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2018/19/0568

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
EURallg
32003L0086 Familienzusammenführung-RL

Rechtssatz

Kapitel V ("Familienzusammenführung von Flüchtlingen") der Familienzusammenführungsrichtlinie lässt Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt und regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten -

eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht (vgl. dazu VwGH Ra 2017/19/0609, mwN). Die Bestimmungen des § 34 und des § 35 AsylG 2005 können daher Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlangt. Es ist daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG 2005 zu entsprechen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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