RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2018/19/0568

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §60 Abs2
EURallg
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art7 Abs1
62017CJ0380 K und B VORAB

Rechtssatz

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 7. November 2018, KB, C- 380/17, aus, dass Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtl inie einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden gestellt wurde, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unter anderem vorsieht, dass ein solcher Ablehnungsgrund in Fällen unzulässig ist, in denen die verspätete Stellung des ersten Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0380 K und B VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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