TE Vwgh Beschluss 2019/6/25 Ra 2018/14/0277

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
FrPolG 2005 §26
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, geboren 1999, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018, Zl. W235 2150428- 2/2E, betreffend Visum nach § 35 AsylG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14. Dezember 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 5.8.2017, Ra 2017/22/0056) - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerber und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

3 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Juni 2019

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140277.L00

Im RIS seit

14.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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