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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, geboren 1999, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018, Zl. W235 2150428- 2/2E, betreffend Visum nach § 35 AsylG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14. Dezember 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 5.8.2017, Ra 2017/22/0056) - keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerber und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
3 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Juni 2019
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140277.L00Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019