RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2017/11/0262

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §32

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der Revision ist mit der Aufhebung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses nach ihrer Erhebung weggefallen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110262.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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