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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der Revision ist mit der Aufhebung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses nach ihrer Erhebung weggefallen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110262.L00Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019