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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene "Beschwerde" des G E, in A, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit einem mit 26. Juni 2019 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Juli 2019 eingelangten, Schriftsatz erhob der Einschreiter "Beschwerde" betreffend eine Verfahrenshilfesache vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz. 2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst.
3 Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur jeglichen weiteren Behandlung der genannten Eingabe (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 3.9.2018, Ro 2018/03/0042; VwGH 8.2.2019, Ro 2019/03/0005; VwGH 19.6.2019, So 2019/03/0005). 4 Die vorliegende "Beschwerde" war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
5 Ausgehend davon ist vorliegend auch eine Weiterleitung der vorliegenden Eingabe seitens des Verwaltungsgerichtshofes an eine "sachlich zuständige Behörde", wie dies der Einschreiter offenbar intendiert, entbehrlich.
6 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).
Wien, am 12. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030006.X00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019